
Neues Forschungszulagengesetz
Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung
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Fahrtenbuch muss Fahrtanlässe enthalten
Keine Bindungswirkung für Kommunen
Neue Verwaltungsvorschriften
Neues BMF-Schreiben
Der Share Deal ist die übliche Methode bei Kapitalgesellschaften.
Ausschließlich zu privaten Wohnzwecken genutzte Immobilien können ohne Beachtung jeglicher Mindestbesitzzeiten stets steuerfrei veräußert werden.
Die EU-Staats- und Regierungschefs haben sich auf dem Sondergipfel in Brüssel am 11.4.2019 dazu geeinigt, Großbritannien eine weitere Aufschubfrist bis 31.10.2019 zu gewähren.
Ein Unternehmen kann erworben werden entweder durch Kauf aller Einzelwirtschaftsgüter (Asset Deal) oder durch Kauf der Gesellschaftsanteile (Share Deal). Der Share Deal ist die übliche Methode bei Kapitalgesellschaften. Bei Kapitalgesellschaften wird das Grundkapital in Anteilscheinen an die Gesellschafter ausgegeben.
Gehören zum betrieblichen Vermögen auch Grundstücke, löst ein Unternehmenskauf auch Grunderwerbsteuer aus. Dies ist zumindest bei einem Asset Deal der Regelfall. Beim Share Deal lässt sich Grunderwerbsteuer regelmäßig vermeiden, wenn entweder der Verkäufer mit einem Anteil von 5,1 % an der Gesellschaft beteiligt bleibt oder fremde Dritte beteiligt werden. Grunderwerbsteuer fällt beim Share Deal nämlich nur an, wenn es zu einer Anteilsvereinigung kommt. Eine Anteilsvereinigung liegt vor, wenn mindestens 95 % der Anteile an der Gesellschaft an einen neuen Erwerber übertragen werden.
Der großen Koalition ist dieses Steuersparmodell schon lange ein Dorn im Auge. Das hessische Finanzministerium schätzt den Steuerausfall durch Share Deals auf € 1 Mrd. jährlich (hib - heute im Bundestag Nr. 160 (Ls)). Geplant ist unter anderem, die Anteilsvereinigungsschwelle auf 90 % herabzusenken. Außerdem soll der Rest der Anteile frühestens nach 10 Jahren (bisher 5 Jahre) steuerunschädlich erworben werden können.
Stand: 27. Mai 2019
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