Corona-Schlussabrechnungen
Finanzverwaltung verlängert Abgabefrist für Corona-Schlussabrechnungen bis Ende Oktober 2023
Finanzverwaltung verlängert Abgabefrist für Corona-Schlussabrechnungen bis Ende Oktober 2023
Maßgebliche Abschreibungsdauer beträgt drei Jahre
Beschäftigungsort des Arbeitnehmers maßgeblich für Lohnfortzahlung
Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten bei zeitlich befristeten Beschäftigungen während der Ferienzeit
Arbeitgeberzuschüsse für Deutschlandticket als Zuschüsse für öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei
Überweisungen von Geldbeträgen ins Ausland unterliegen bestimmten Meldepflichten
Vergleichspreise und Vergleichsfaktoren der Gutachterausschüsse auf dem Prüfstand
BMF veröffentlicht FAQ zur Inflationsausgleichsprämie
Unternehmer, die bestimmte Corona-Hilfen (siehe nebenstehend Pakete I und II) in Anspruch genommen haben, müssen eine sogenannte Schlussabrechnung einreichen. In dieser Schlussabrechnung ist die tatsächlich zutreffende Geschäftsentwicklung während des Förderzeitraumes darzulegen. Der in der Schlussabrechnung dokumentierte tatsächliche Umsatzrückgang wird im Rahmen der Bearbeitung mit den prognostizierten Angaben verglichen. Abhängig vom Ergebnis des Abgleichs können sich für die Unternehmer Rückzahlungsverpflichtungen ergeben oder sie erhalten eine Nachzahlung. Schlussabrechnungen müssen durch „prüfende Dritte“ eingereicht werden.
Bisher galt für Schlussabrechnungen eine Abgabefrist bis 30.6.2023. Laut einer Mitteilung auf der Homepage www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und des Bundesministeriums der Finanzen wurde die Abgabefrist jetzt bis 31.10.2023 verlängert.
Bis 31.10.2023 kann eine Fristverlängerung bis zum 31.3.2024 beantragt werden. Hierfür ist lediglich die Anlage eines Organisationsprofils im digitalen Antragssystem durch die prüfenden Dritten vorzunehmen. Bereits beantragte und erteilte Fristverlängerungen (bisher 31.12.2023) werden automatisch bis zum 31.3.2024 verlängert.
Je nach Art der in Anspruch genommenen Corona-Hilfen ist das Paket I oder II der Schlussabrechnung einzureichen. Paket I ist maßgeblich für die Überbrückungshilfen I bis III sowie der November- und Dezemberhilfe. Paket II ist einzureichen für Überbrückungshilfen III Plus und IV.
Für die häufigsten Fragen zur Schlussabrechnung, zu den Corona-Hilfen, zu den Neustarthilfen und Endabrechnungen sowie zu den Beihilferegelungen haben die Ministerien auf der genannten Homepage FAQ veröffentlicht. Auch eine Videoanleitung zur Einreichung der Schlussabrechnungen steht zur Ansicht bereit.
Stand: 21. August 2023
Solidaritätszuschlag Hausverwaltung Erziehungsbeihilfe E-Auto Kryptowährung Voranmeldung Medikamente Feiertag Übungsleiter Rechnungsanschrift Bilanzierung Steuer-Identifikationsnummer Einspruch Berufsausbildung Ruhezeiten Schenkungsteuer Lohnpfändung Umsatzsteuerpflicht Dienstreise Organspende Haushaltseinkommen Immobilienverkauf Kapitaleinkünfte Finanzplan Operation Kirchensteuer PKW Arztpraxis Arbeitsweg geringfügige Beschäftigung Mehrwertsteuer Fachbehandlungen Forschungszulage Kapitalerträge Gewinnzuschätzungen EU-Staaten Privatvermögen Depot Klimawandel Urlaub Selbstständig Finanzamt Kindergeld Infektionsschutzgesetz Tariflohn Grundstück Wohnraum Bundesrat Pflegeeinrichtungen Reparaturaufwendung