Weihnachtsfeier
Absagen gehen nicht zu Lasten der Kollegen
Absagen gehen nicht zu Lasten der Kollegen
Fiktiver Zufluss zum Fälligkeitszeitpunkt
1%-Pauschale auch bei weniger als 15 Fahrten
Zusammenlebende Ehegatten am Beschäftigungsort
Austritt Großbritanniens in 2019
Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist.
Muss der Arbeitnehmer berufsbedingt umziehen, übernimmt der Arbeitgeber oftmals die Umzugskosten.
Mit dem neuen Versichertenentlastungsgesetz soll ab 2019 die vollständige paritätische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge wieder eingeführt werden
Zuwendungen an Arbeitnehmer und deren Angehörige im Rahmen von Betriebsveranstaltungen sind bis zu € 110,00 pro Arbeitnehmer lohnsteuerfrei (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). Der Freibetrag gilt je Betriebsveranstaltung und für bis zu maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Bei der Ermittlung des Freibetrages sind nach Auffassung der Finanzverwaltung die zu berücksichtigenden Aufwendungen „zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen“ (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14.10.2015, IV C 5 - S 2332/15/100001 Ziffer 4). Die Finanzverwaltung lässt somit die Aufteilung der Gesamtkosten nicht durch die Anzahl der geladenen und ursprünglich einkalkulierten Arbeitnehmer zu.
Das Finanzgericht (FG) Köln entschied jetzt entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, dass Absagen von Kollegen nicht zu Lasten der feiernden Kollegen gehen dürfen (FG Köln, 27.6.2018, 3 K 870/17). Im Streitfall organisierte ein Arbeitgeber einen gemeinsamen Kochkurs als Weihnachtsfeier. Von den angemeldeten 27 Teilnehmern sagten zwei kurzfristig ab. Die Finanzverwaltung teilte dann die Veranstaltungskosten für 27 Teilnehmer durch 25. Dadurch ergab sich ein höherer zu versteuernder Betrag.
Gemäß der Urteilsbegründung war es für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb den Feiernden die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für sog. „No-Shows“ zuzurechnen seien. Die Feiernden hätten keinen Vorteil durch die Absage ihrer beiden Kollegen erlangt, da sie nach dem Veranstaltungskonzept ohnehin nach Belieben unbegrenzt viele Speisen und Getränke konsumieren durften.
Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen VI R 31/18 anhängig.
Stand: 27. November 2018
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