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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Mai 2019

Privatnutzung des Firmen-Pkw

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Listenpreis zählt auch bei Preisnachlass

Elektrofahrräder für Arbeitnehmer

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Auffassung der obersten Finanzbehörden

Betriebswirtschaft: Das Unternehmensrating verbessern

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Wichtige Bilanzkennzahlen für die Bonitätsprüfung eines Unternehmens

A1-Bescheinigungen bei Arbeitnehmerentsendung
Neues aus Arbeits- und Sozialrecht

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Zum 1.4.2019 sind wichtige Neuerungen aus dem Arbeits- und Sozialrecht in Kraft getreten

Steuern sparen bei Ehegattenschenkung

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Spenden als auch Mitgliedsbeiträge zur Förderung von steuerbegünstigten Zwecken können als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Länderbericht Deutschland 2019

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Die EU-Kommission hat im Februar 2019 ihren Länderbericht für Deutschland veröffentlicht.


Privatnutzung des Firmen-Pkw

Illustration

Preisnachlässe

Preisnachlässe beim Neuwagenkauf sind mittlerweile üblich. Besondere Preislisten erhalten Großabnehmer, wie unter anderem Taxiunternehmer. Für diese gibt es teilweise eigene „Listenpreise“. Für die Besteuerung der Privatnutzung von betrieblichen Fahrzeugen nach der 1%-Regelung zählt jedoch nicht ein branchenbezogener Listenpreis oder der tatsächlich gezahlte Kaufpreis für das Fahrzeug. Maßgeblich ist vielmehr der allgemeine Listenpreis, zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst entschieden.

Sachverhalt

Geklagt hatte ein Taxiunternehmer. Der Taxler versteuerte die Privatnutzung nach der 1%-Methode. Als Bemessungsgrundlage legte er dabei den niedrigeren Bruttolistenpreis aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde. Erstinstanzlich hatte der Taxiunternehmer Erfolg. Der BFH jedoch hob das Urteil auf.

Ansicht des BFH

Nach Auffassung des BFH ist für die 1%-Regelung der Listenpreis für Privatkunden maßgeblich. Bei dem Listenpreis (zzgl. der Sonderausstattung) im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) handelt es sich um eine generalisierende Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Privatnutzung eines Betriebs-Pkws. Maßgeblich sind also nicht die tatsächlichen Neuanschaffungskosten, die der Unternehmer für das Fahrzeug tatsächlich gezahlt hat, sondern vielmehr der allgemein gültige Listenpreis (Urteil vom 8.11.2018, III R 13/16).

Fazit

Dieses Urteil hat über das Taxigewerbe hinaus Bedeutung für alle Berufsgruppen, für die Autohersteller besondere Sonderpreislisten führen bzw. Sonderrabatte gewähren. Die Führung eines Fahrtenbuches mit Aufzeichnungen aller beruflich und privat veranlassten Fahrten sollte im Einzelfall geprüft werden. Die Fahrtenbuchmethode führt in der Regel zu einer niedrigeren Besteuerung der Privatnutzung.

Stand: 29. April 2019

Bild: scorcom - stock.adobe.com

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