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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Mai 2018

Kosten für häusliches Arbeitszimmer

Kosten für häusliches Arbeitszimmer

Kein Werbungskostenabzug bei nur geringfügiger Nutzung

Dienstwagen für den Ehegatten

Dienstwagen für den Ehegatten

Betriebsausgabenabzug auch bei Minijob

Interne Informationswege der Finanzbehörden

Interne Informationswege der Finanzbehörden

Neue Verwaltungsanweisung der obersten Finanzbehörden

Automatischer Informationsaustausch

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Steuersünder müssen erst 2019 zittern

Wohnungs-Vermietungsunternehmen

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Erbschaftsteuerbegünstigte Übertragung

Sozialversicherungspflicht GmbH-Geschäftsführer

Sozialversicherungspflicht GmbH-Geschäftsführer

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in zwei neueren Urteilen die Linie der bisherigen Rechtsprechung fortgesetzt, demzufolge ein GmbH-Geschäftsführer regelmäßig sozialversicherungspflichtig ist.

Xetra-Gold: Auslieferung von Gold steuerfrei

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Unter dem Begriff „Xetra-Gold“ sind Inhaberschuldverschreibungen zu verstehen, die dem Inhaber ein Recht auf die Auslieferung von Gold gewähren.

Belegvorlage für Steuererklärung 2017

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Steuerpflichtige müssen erstmalig mit Abgabe ihrer Steuererklärung für 2017 keine Belege und/oder Aufstellungen mehr vorlegen.


Kosten für häusliches Arbeitszimmer

Illustration

Werbungskostenabzug

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Bis zu € 1.250,00 können steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die Tätigkeiten ansonsten kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Geringfügige Nutzung

Bislang war der Umfang der Nutzung eines Arbeitszimmers für den Steuerabzug unerheblich. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat hier allerdings neue Maßstäbe gesetzt und den Betriebsausgabenabzug für ein Arbeitszimmer bei nur geringfügiger betrieblicher Nutzung verneint (Urteil vom 25.1.2018, 6 K 2234/17). Im Streitfall hatte ein Ehepaar im Rahmen ihrer gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Höhe von € 1.700,00 geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte den Betriebsausgabenabzug ab. Für das Betreiben einer Photovoltaikanlage sei kein Arbeitszimmer erforderlich.

Erforderlichkeit nicht relevant

Das FG versagte den Betriebsausgabenabzug allerdings nicht mangels Erforderlichkeit. Vielmehr sei das Arbeitszimmer im konkreten Fall nachweislich nur wenige Stunden im Jahr genutzt worden. Für die übrige Zeit war das Zimmer entweder privat oder gar nicht genutzt. Zwar war die tatsächliche private Nutzung nicht zweifelsfrei feststellbar. Bei einer nur geringfügigen betrieblichen Nutzung sei der Betriebsausgabenabzug jedoch schon dann zu versagen, wenn der Raum nur vereinzelt privat genutzt wird.

Private Mitbenutzung

Die Grenzen zwischen einer untergeordneten und einer erheblichen privaten Nutzung eines Arbeitszimmers sind nach der BFH-Rechtsprechung zwar fließend. Ist allerdings die betriebliche/berufliche Nutzung nur auf wenige Stunden im Jahr begrenzt, rechtfertigt schon eine nur vereinzelte Privatnutzung die Verneinung des Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzugs.

Stand: 25. April 2018

Bild: Olga Gorchichko - Fotolia.com

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