Wechseln zur Webseite für mobile Endgeräte

Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Dezember 2022

Jahreswechsel und 10-Tage-Frist

Jahreswechsel und 10-Tage-Frist

Steuerliche Zurechnung von innerhalb von 10 Tagen nach dem Jahreswechsel zugeflossenen regelmäßigen Einnahmen sowie abgeflossenen regelmäßigen Ausgaben

Aufbewahrungsfristen 2022/2023

Aufbewahrungsfristen 2022/2023

Welche Belege und sonstige Unterlagen zum 31.12.2022 vernichtet werden können

Energiekosten: Finanzämter zeigen sich großzügig

Energiekosten: Finanzämter zeigen sich großzügig

Finanzverwaltung berücksichtigt gestiegene Energiekosten mit Billigkeitsregelungen

Dreieckskonstellationen bei Arbeitnehmern

Dreieckskonstellationen bei Arbeitnehmern

Anwendung des maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) aus zwei möglichen DBAs

Sachbezugswerte 2023

Sachbezugswerte 2023

Welche Sachbezugswerte in 2023 gelten

Verlustbescheinigung und Freistellungsaufträge prüfen

Verlustbescheinigung und Freistellungsaufträge prüfen

Wie Kapitalanleger zum Jahresende ihr Anlagedepot steuerlich optimieren können

Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren

Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren

Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren

Grundsteuerabgabefrist verlängert

Grundsteuerabgabefrist verlängert

Abgabefrist für Grundsteuererklärungen endet jetzt am 31.1.2023


Jahreswechsel und 10-Tage-Frist

Illustration

Zufluss-/Abflussprinzip

Gemäß § 11 Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG müssen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben und Einnahmen, die kurze Zeit nach Beendigung eines Kalenderjahres getätigt bzw. vereinnahmt werden, regelmäßig dem Kalendervorjahr zugerechnet werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von 10 Tagen nach dem Jahreswechsel. Werden beispielsweise Mieterträge am 5.1.2023 gutgeschrieben, müssen diese noch dem Kalenderjahr 2022 zugeordnet und versteuert werden. Eine steuerlich wirksame Verlagerung regelmäßig wiederkehrender Ausgaben/Einnahmen in das Folgejahr wird demzufolge erst bei Zahlung bzw. Vereinnahmung nach dem 10.1.2023 erreicht.

BFH-Rechtsprechung

Soll eine bis zum 10.1.2023 getätigte Ausgabe dem Kalendervorjahr 2022 wirtschaftlich zugeordnet werden, ist es nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 16.2.2022, X R 2/21) weiter erforderlich, dass die Zahlung kurze Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres – also innerhalb des 10-Tage-Zeitraumes – fällig ist. Das Erfordernis der Fälligkeit ist beispielsweise – wie im Streitfall – nicht gegeben, wenn Umsatzsteuernachzahlungen für die Monate Mai und Juni des Kalendervorjahres erst bis zum 10. Januar des nachfolgenden Kalenderjahres gezahlt werden. Denn diese Steuerforderung war schon vor dem Zeitraum 1.1. bis 10.1. fällig.

Fazit

Sollen diverse im Folgejahr getätigte Ausgaben oder erhaltene Einnahmen aus steuerlichen Gründen in das vorangegangene Kalenderjahr transferiert werden, ist darauf zu achten, dass die Fälligkeit in der Zeit bis zum 10. Januar des Folgejahres liegt. Sollen diverse Ausgaben oder Einnahmen aus dem Kalendervorjahr steuerlich erst im Folgejahr erfasst werden, müssen diese Ausgaben/Einnahmen nach dem 10. Januar des Folgejahres erfolgen.

Stand: 28. November 2022

Bild: phive2015 - stock.adobe.com

Kanzleimarketing
zum Seitenanfang
ALWERT BAUER LAHME & PARTNER mbB STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT Hauptstrasse 6-8 75031 Eppingen Deutschland +49 (0)7262 9132-0 +49 (0)7262 9132-55 www.alwert-partner.de 49.129877 8.898953