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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Mai 2020

Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

Einkommensteuerliche und lohnsteuerliche Besonderheiten

Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss für Betreuungsleistungen
Sozialschutz-Paket in der Corona-Krise

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Bundesregierung ändert Sozialgesetze

Liquiditätsengpässen in der Corona-Krise gegensteuern

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Liquiditätshilfen und alternative Finanzierungen

Grenzpendler während der Corona-Krise

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Aufteilung der Besteuerungsrechte

Jahresbilanz 2019 unter Corona
Corona-Sonderzulagen abgabenfrei
Homeoffice in Corona-Zeiten: Vermietung an den Arbeitgeber?

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Vermietet der Arbeitnehmer sein Homeoffice-Zimmer an den Arbeitgeber?

Homeoffice in Corona-Zeiten: Ausstattung durch den Arbeitgeber

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Einkommensteuerliche Behandlung von Kostenzuschüssen


Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

Illustration

Kurzarbeitergeld

Viele Unternehmen müssen für ihre Arbeitnehmer während der Corona-Krise Kurzarbeitergeld beantragen. Die Voraussetzungen für den Bezug wurden erheblich gelockert. Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 % haben. Und Arbeitgeber erhalten die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA). Außerdem kann Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer beantragt werden.

Anpassung der Lohnsteuer

Das während der Corona-Krise gezahlte Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 2a Einkommensteuergesetz-EStG). Das heißt, dass im Fall von angeordneter Kurzarbeit der Arbeitgeber die Lohnsteuer bei Arbeitnehmern automatisch an die Höhe des geminderten Gehalts anpassen muss.

Progressionsvorbehalt

Das Kurzarbeitergeld wirkt sich jedoch im Einkommensteuerveranlagungsverfahren bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommensteuersatzes für das Jahreseinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit aus. Das heißt, der maßgebliche Steuersatz bemisst sich aus der Summe aus den sonstigen während des Jahres unter „normalen“ Umständen erzielten Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und dem Kurzarbeitergeld (Progressionsvorbehalt, § 32b EStG).

Steuernachforderungen

Der maßgebliche Einkommensteuersatz bemisst sich also durch fiktive Hinzurechnung des Kurzarbeitergeldes zu den steuerpflichtigen Einkünften. Der sich dadurch ergebende höhere Steuersatz wird auf das  „Normaleinkommen“ (ohne das Kurzarbeitergeld) angewendet. Kurzarbeitergeldbezieher sollten sich daher bei der Einkommensteuerveranlagung 2020 auf Steuernachzahlungen einstellen. Denn der höhere Steuersatz wird nicht bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt, sondern erst bei der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt.

Stand: 29. April 2020

Bild: Ralf Geithe - stock.adobe.com

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