
Mindestlohnerhöhungen 2022
Der Mindestlohn steigt zweistufig im zweiten Halbjahr 2022.
Der Mindestlohn steigt zweistufig im zweiten Halbjahr 2022.
Was hinsichtlich der Arbeitgeberzuschüsse steuerlich zu beachten ist, regelt ein neues BMF-Schreiben.
Das BMF hat in einem neuen Schreiben die Rahmenbedingungen für Depotübertragungen aus dem Ausland verschärft.
Es gibt neue Voraussetzungen für den Steuerabzug von Unterhaltsleistungen an ausländische Empfänger.
Die staatlichen Förderprogramme für E-Autos werden neu aufgelegt.
Der Bundesfinanzminister rechnet mit steigenden Steuereinnahmen.
Steuerpflichtige haben unter bestimmten Voraussetzung eine Abschreibungsberechtigung auch für fremde Wirtschaftsgüter.
Steigende Grundsteuereinnahmen dank steigender Hebesätze.
Zum 1.7.2022 steigen die gesetzlichen Mindestlöhne bereits zum zweiten Mal von € 9,82 auf € 10,45. Der Betrag gilt pro Zeitstunde. Damit wird bei 40-stündiger Wochenarbeitszeit ab Juli 2022 ein Brutto-Monatslohn von mindestens (€ 10,45 x 174 Arbeitsstunden) = € 1.818,30 erreicht. Zum 1.10.2022 steigt der Mindestlohn voraussichtlich erneut auf € 12,00 (vgl. Mindestlohnerhöhungsgesetz, Entwurf BT-Drucks. 20/1408). Der monatliche Mindestlohn beträgt damit ab Oktober € 2.088,00.
Die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobber beträgt derzeit noch € 450,00. Die Ampel-Koalition will aber die Minijob-Grenze auf € 520,00 anheben (vgl. Mindestlohnerhöhungsgesetz, Entwurf). Die neue 520-€-Grenze orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Für die Einhaltung der Verdienstgrenzen für Minijobber sind die Arbeitszeiten jeweils mit den Erhöhungen anzupassen. Möglich sind ab 1.7.2022 (€ 450,00 dividiert durch € 10,45) = 43,06 Stunden und ab 1.10.2022 (€ 520,00 dividiert durch € 12,00) = 43,33 Stunden im Monat.
Bei Minijobbern muss die maximale Arbeitszeit im Arbeitsvertrag dokumentiert sein. Sonst gilt nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden, was unter Berücksichtigung der neuen Mindestlohnbeträge und bei 4,33 Wochen pro Monat regelmäßig zur Überschreitung der Geringverdiener-Verdienstgrenzen führt.
Stand: 28. Juni 2022
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