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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe November 2025

Steueränderungsgesetz 2025

Steueränderungsgesetz 2025

Stärkung des Gemeinnützigkeitssektors und Anhebung der Entfernungspauschalen ab 1.1.2026

Standortfördergesetz

Standortfördergesetz

Förderung privater Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026

Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2026 stark an

Überstunden- und Mehrarbeitsvergütungen

Überstunden- und Mehrarbeitsvergütungen

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten

Kapitalanlagedepot-Check zum Jahreswechsel

Kapitalanlagedepot-Check zum Jahreswechsel

Verlustverrechnungsbescheinigungen bis 15.12.2025 beantragen

Pflichtteilsverbindlichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht

Pflichtteilsverbindlichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht

Seit 2025 mindern Pflichtteilsansprüche den steuerpflichtigen Erwerb

Betriebsrenten- und Rentenpaket 2025

Betriebsrenten- und Rentenpaket 2025

Stärkung der Betriebs- und der gesetzlichen Renten

Einspruchsstatistik 2024

Einspruchsstatistik 2024

BMF Monatsbericht September 2025


Steueränderungsgesetz 2025

Zahnräder mit Schriftzug Das ändert sich

Steueränderungsgesetz

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 setzt der Gesetzgeber weitere steuerliche Maßnahmen aus dem vom Koalitionsausschuss beschlossenen Sofortprogramm für Deutschland um. Dazu zählt in erster Linie die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent pro Entfernungskilometer sowie die Entfristung der Mobilitätsprämie.

Steuerfreie Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen

Darüber hinaus soll die steuerfreie Übungsleiterpauschale von gegenwärtig € 3.000,00 auf € 3.300,00 angehoben werden. Die Ehrenamtspauschale erhöht sich von € 840,00 auf € 960,00 (§ 3 Nr. 26, 26a Einkommensteuergesetz-EStG).

Restaurant- und Verpflegungsleistungen

Zur Unterstützung der Gastronomiebranche sowie aus Vereinfachungsgründen soll für Restaurant- und Verpflegungsleistungen ab dem 1.1.2026 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % verrechnet werden können (§ 12 Abs 2 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz-UStG).

Stärkung der Gemeinnützigkeit

Außerdem werden die Regelungen rund um das steuerfreie Gemeinnützigkeitsrecht angepasst. Unter anderem wird die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Organisation von € 45.000,00 auf € 50.000,00 erhöht (§ 64 Abgabenordnung-AO) sowie die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung von bisher € 45.000,00 auf € 100.000,00 angehoben (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO). Der E-Sport wird als neuer gemeinnütziger Zweck definiert (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO) und gemeinnützige Organisationen dürfen Photovoltaikanlagen betreiben. Diese werden als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit gesetzlich festgeschrieben (§ 58 Nr. 11 AO).

Stand: 28. Oktober 2025

Bild: magele-picture - stock.adobe.com

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