Steuerfreies Jobticket für Pendler
Jahressteuergesetz 2018
Jahressteuergesetz 2018
Finanzausschuss lehnt Vorschlag ab
Revisionsverfahren vor dem BFH
Umsetzung der EU-Gutschein-Richtlinie
Erste Tätigkeitsstätte im Ausland
Als „kurzer Zeitraum“ gelten im Allgemeinen 10 Tage.
Eigene Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung können unbeschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden.
Mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes aus dem Jahr 2014 wurde mit Wirkung ab 1.1.2015 ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ab 2019 das sogenannte Jobticket lohnsteuerfrei erhalten. Dies hat der Bundestag auf Betreiben des Bundesrates im November des vergangenen Jahres beschlossen. Die Umsetzung erfolgt mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (allgemein als Jahressteuergesetz 2018 bezeichnet). Bisher konnte Arbeitnehmern das Jobticket nur im Rahmen des für Sachbezüge geltenden Freibetrages in Höhe von € 44,00 pro Kalendermonat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz/EStG) steuerfrei zugewendet werden. Der Bundesrat wollte mit dieser nachträglich in das Gesetz eingefügten Änderung erreichen, dass die Arbeitnehmer, insbesondere die Pendler, verstärkt öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Eine Betragsobergrenze gibt es nicht, sodass das Jobticket unabhängig von der Betragshöhe lohnsteuerfrei bleibt. Die steuerfreien Leistungen sind allerdings auf die Entfernungspauschale anzurechnen.
Eine weitere nachträgliche Ergänzung des Jahressteuergesetzes ist, dass der geldwerte Vorteil für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nicht mehr versteuert werden muss. Dies gilt ebenfalls unabhängig von der Höhe der Aufwendungen für das Dienstfahrrad. Auch Elektroräder (bis 25km/h) können künftig steuerfrei privat genutzt werden. Die Überlassung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen (gilt nicht bei einer Barlohnumwandlung).
Ab 2019 werden außerdem Fahrer elektrisch angetriebener Dienstwagen und Hybridfahrzeuge steuerlich entlastet. Statt für die Privatnutzung 1 Prozent des inländischen Listenpreises pro Kalendermonat zu versteuern, müssen Besitzer von E-Autos sowie von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen nur noch 0,5 Prozent des Listenpreises versteuern. Die Neuregelung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 angeschafft werden. Für ab 2019 angeschaffte Elektrofahrzeuge verringert sich allerdings der vom Listenpreis abziehbare Minderungsbetrag für die Kosten des Batteriesystems auf € 200,00 pro Kilowattstunde. Der maximale Minderungsbetrag beträgt für ab 2019 angeschaffte Elektrofahrzeuge € 7.000,00 (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, BMF-Schreiben vom 5.6.2014, IV C 6 S 2177/13/10002 BStBl 2014 I S. 835 Ziff. 2 a).
Stand: 27. Dezember 2018
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