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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Januar 2019

Steuerfreies Jobticket für Pendler

Steuerfreies Jobticket für Pendler

Jahressteuergesetz 2018

Solidaritätszuschlag: Vorerst keine Abschaffung

Solidaritätszuschlag: Vorerst keine Abschaffung

Finanzausschuss lehnt Vorschlag ab

Berufsbekleidung

Berufsbekleidung

Revisionsverfahren vor dem BFH

Einzweck- und Mehrzweckgutscheine

Einzweck- und Mehrzweckgutscheine

Umsetzung der EU-Gutschein-Richtlinie

Werbungskosten bei Entsendung ins Ausland

Werbungskosten bei Entsendung ins Ausland

Erste Tätigkeitsstätte im Ausland

UST-Voranmeldung für Dezember

UST-Voranmeldung für Dezember

Als „kurzer Zeitraum“ gelten im Allgemeinen 10 Tage.

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Kinder

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Kinder

Eigene Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung können unbeschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden.

Mindestlohn steigt auf € 9,19

Mindestlohn steigt auf € 9,19

Mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes aus dem Jahr 2014 wurde mit Wirkung ab 1.1.2015 ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt.


Werbungskosten bei Entsendung ins Ausland

Illustration

Reisekosten

Wird ein Arbeitnehmer für mehrere Jahre ins Ausland entsandt, liegt nach Erkenntnis des Finanzgerichtes (FG) Niedersachsen dort eine erste Tätigkeitsstätte vor (Urteil vom 19.4.2018, 5 K 262/16). Dies hat zur Folge, dass Reisekosten von Deutschland ins Ausland sowie von der dortigen Wohnung zum Tätigkeitsort nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden können. Voraussetzung ist, dass der entsandte Arbeitnehmer dem Direktionsrecht des ausländischen Unternehmens unterliegt.

Progressionsvorbehalt

Ist eine erste Tätigkeitsstätte am ausländischen Beschäftigungsort zu bejahen, ist der gesamte Arbeitslohn – und nicht der um die Reisekosten gekürzte Arbeitslohn – dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen. Das heißt, der ins Ausland entsandte Arbeitnehmer versteuert seine inländischen Einkünfte mit dem Einkommensteuersatz, der für die Summe aus inländischen Einkünften und den gesamten ungekürzten ausländischen Lohnbezügen gelten würde. Voraussetzung für die Anwendung des Progressionsvorbehaltes sind die jeweiligen Bestimmungen im Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Entsendestaat.

Revision

Das Urteil des FG Niedersachsen ist allerdings nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof wird sich mit der Thematik in dem Revisionsverfahren Az. VI R 21/18 befassen.

Stand: 27. Dezember 2018

Bild: lassedesignen - stock.adobe.com

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