Wichtige Hinweise für das Lohnbüro zum Jahreswechsel
Ausstellung, Korrektur und Stornierung von Lohnsteuerbescheinigungen
Ausstellung, Korrektur und Stornierung von Lohnsteuerbescheinigungen
Was zum 31.12.2017 vernichtet werden kann
Verkauf von Zweitwohnungen innerhalb von zehn Jahren steuerfrei
Neues BMF-Schreiben
Pläne der EU-Finanzminister für neue Steuern
Spendiert der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern beispielsweise zum neuen Jahr eine BahnCard 100 oder 50, stellt sich regelmäßig die Frage nach der Versteuerung als Arbeitslohn.
Kapitalanleger sollten zum Jahresende die Höhe der übrigen Einkünfte mit Ausnahme ihrer Kapitaleinkünfte prüfen lassen.
Die Bundesregierung hat Anfang Oktober 2017 den Referentenentwurf für die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2018 vorgelegt.
Jeder Arbeitgeber hat nach Abschluss des Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer den Finanzbehörden bis 28.2.2018 eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem neuen Schreiben (vom 27.9.2017, IV C 5 - S 2378/17/10001) zu den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2018, insbesondere zur Übergangsregelung betreffend den Großbuchstaben M sowie zu notwendigen Korrektur- und Stornierungsverfahren Stellung genommen.
Arbeitgeber müssen den Großbuchstaben M auf der Lohnsteuerbescheinigung eintragen, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Die Eintragung muss der Arbeitgeber unabhängig davon vornehmen, ob die Besteuerung der Mahlzeit unterbleibt oder der Arbeitgeber die Mahlzeit individuell oder pauschal versteuert. Nach dem BMF-Schreiben wird die zur programmtechnischen Umsetzung gewährte Übergangsregelung noch einmal bis zum 31.12.2018 verlängert.
Das BMF hat in dem Schreiben klargestellt, dass Änderungen des Lohnsteuerabzugs grundsätzlich nur bis zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zulässig sind. Davon sind allerdings bestimmte Sonderfälle ausgenommen. Stornierungen sind u. a. vorzunehmen, wenn ein falsches Kalenderjahr angegeben wurde. Wurde im vergangenen Jahr zu viel Lohnsteuer einbehalten, ist nach Ablauf des Kalenderjahres eine Korrektur nur im Rahmen einer Einkommensteuererklärung und Veranlagung möglich. Umgekehrt hat der Arbeitgeber eine Anzeigepflicht gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt, wenn zu wenig Lohnsteuer einbehalten worden ist.
Korrigierte Lohnsteuerbescheinigungen müssen mit dem Merker „Korrektur“ versehen werden. Außerdem ist der Arbeitnehmer zu informieren.
Stand: 28. November 2017
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