Wechseln zur Webseite für mobile Endgeräte

Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Herbst 2025

Der neue Investitionsbooster

Der neue Investitionsbooster

Hohe degressive Abschreibung für neu angeschafftes Praxisequipment

Gewerbesteuerpflicht der Pflegedienste

Gewerbesteuerpflicht der Pflegedienste

Berechnung der maßgeblichen 40-%-Quote

Koalitionsvertrag

Koalitionsvertrag

Pläne der neuen Bundesregierung zur Unterstützung der Apotheken

Pflegeleistungen auf Basis des persönlichen Budgets

Pflegeleistungen auf Basis des persönlichen Budgets

BFH bejaht Umsatzsteuerfreiheit für Pflegeleistungen durch die Leistungsform des persönlichen Budgets

Ausbildung zur Rettungssanitäterin

Ausbildung zur Rettungssanitäterin

Lehrgang zur Rettungssanitäterin keine Berufsausbildung

Erbeinsetzung eines Arztes

Erbeinsetzung eines Arztes

Erbeinsetzung eines Arztes trotz Verstoßes gegen die Berufsordnung nicht unwirksam

Pflegemindestlohn

Pflegemindestlohn

Mindestlöhne steigen auf bis zu € 20,50 pro Stunde


Der neue Investitionsbooster

Stempel Investitionsbooster

Neue Praxiseinrichtung

Ärztinnen und Ärzte können bei Neuanschaffungen von dem neuen als „Investitionsbooster“ bezeichneten „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ profitieren. Dieses Gesetz gilt seit dem 18.7.2025 (Bundesgesetzblatt I Nr. 161). Schwerpunkt des neuen Gesetzes ist eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter in dreifacher Höhe der linearen Abschreibung. Soll heißen, dass die Ärztin bzw. der Arzt bei Anschaffung eines Praxisgerätes in Höhe von beispielsweise € 6.000,00 bereits im Anschaffungsjahr bis zu € 2.000,00 steuermindernd abschreiben kann. Bei unterjähriger Anschaffung ist die Abschreibung nach Monaten genau zu berechnen (z. B. Anschaffung am 1.9.2025 = Abschreibung 4/12 aus € 2.000,00). Die neue Abschreibung können Ärztinnen und Ärzte für Praxisausstattungsgegenstände in Anspruch nehmen, die sie in der Zeit vom 1.7.2025 bis 31.12.2027 anschaffen.

Elektrofahrzeuge

Weiters können sie Elektrofahrzeuge (keine Hybridelektrofahrzeuge), die sie betrieblich nutzen und im Betriebsvermögen aktiviert haben, nach dem neuen § 7 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) bereits im Anschaffungsjahr mit bis zu 75 % der Anschaffungskosten abschreiben. Dies gilt für Fahrzeuge, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft werden. Für die weiteren Jahre verringert sich die Abschreibung nach der gesetzlichen Staffel entsprechend.

Stand: 26. August 2025

Bild: Wolfilser - stock.adobe.com

Kanzleimarketing
zum Seitenanfang
ALWERT BAUER LAHME & PARTNER mbB STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT Hauptstrasse 6-8 75031 Eppingen Deutschland +49 (0)7262 9132-0 +49 (0)7262 9132-55 www.alwert-partner.de 49.129877 8.898953