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Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Herbst 2023

Blutentnahmen für Alkoholtest

Blutentnahmen für Alkoholtest

Blutentnahme im Auftrag der Polizei stellt eine umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung dar

Essen auf Rädern

Essen auf Rädern

Finanzgericht verneint Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung

Mitgliedschaft im Fitnessstudio

Mitgliedschaft im Fitnessstudio

Bundesfinanzhof entscheidet über steuerliche Abzugsfähigkeit von Fitnessstudio-Beiträgen

Einbringung einer Arztpraxis in ein MVZ

Einbringung einer Arztpraxis in ein MVZ

Keine Übertragung des Praxisvermögens zu Buchwerten bei Zurückbehaltung der Vertragsarztzulassung

Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem

Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem

Steuerliche Beurteilung der Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem

Private Krankenversicherungen

Private Krankenversicherungen

PKV-Studie offenbart Mehrumsätze von Ärztinnen und Ärzten mit Privatversicherten

Posttraumatische Belastungsstörungen

Posttraumatische Belastungsstörungen

Bundessozialgericht erkennt Belastungsstörungen als Berufskrankheit an


Blutentnahmen für Alkoholtest

Teströhrchen

Notdienstvertretung

Ein Allgemeinmediziner, der keinen eigenen Praxisbetrieb unterhielt, übernahm die Vertretung für andere Ärzte im ärztlichen Notdienst. Er übernahm für die vertretenen Ärzte alle Tätigkeiten, einschließlich der Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des übernommenen Notfalldienstes. Der Arzt rechnete entweder im Wege der Privatliquidation oder über die kassenärztliche Vereinigung ab. Von dem jeweils vertretenen Arzt erhielt er zusätzlich eine Stundenvergütung von € 20,00 bis € 40,00. Darüber hinaus führte er Blutentnahmen für Polizeibehörden gegen entsprechende Vergütung durch.

Umsatzsteuer

Sowohl die Vertretungsleistungen als auch die Blutentnahmen stellen umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen dar. Sie zählen nicht zu den steuerfreien Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin i. S. v § 4 Nr. 14 Buchst. a) Satz 1 Umsatzsteuergesetz/UStG, wie das Finanzgericht/FG entschieden hat (Urteil vom 9.5.2023, 15 K 1953/20 U).

Vertretungsleistungen

Vertretungsleistungen für andere Ärzte haben keinen therapeutischen Zweck und stellen daher keine steuerfreie Heilbehandlungsleistung dar. Mit dem ärztlichen Notdienst werden nur die Voraussetzungen für das Vorhalten von Personalressourcen geschaffen, die für die Heilbehandlungsleistungen erforderlich sind. Die Steuerbefreiung von Heilbehandlungen schließt eng mit der Erbringung von Heilbehandlungsleistungen verbundene Leistungen nicht mit ein.

Blutentnahmen

Bei den Blutentnahmen auf polizeiliche Anordnung stehen die Beweiserhebung und die Erstattung eines Gutachtens im Vordergrund, nicht jedoch die menschliche Gesundheit, so das Gericht.

Revision

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof/BFH zugelassen. Diese ist bis dato nicht eingelegt. Ärztinnen und Ärzte sollten derweil Vertretungsleistungen und dergleichen als umsatzsteuerpflichtige Leistungen betrachten und die Umsatzsteuer (Regelsteuersatz 19 %) auf ihren Honorarabrechnungen offen ausweisen.

Stand: 29. August 2023

Bild: jarun011 - stock.adobe.com

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