Wechseln zur Webseite für mobile Endgeräte

Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Herbst 2025

Der neue Investitionsbooster

Der neue Investitionsbooster

Hohe degressive Abschreibung für neu angeschafftes Praxisequipment

Gewerbesteuerpflicht der Pflegedienste

Gewerbesteuerpflicht der Pflegedienste

Berechnung der maßgeblichen 40-%-Quote

Koalitionsvertrag

Koalitionsvertrag

Pläne der neuen Bundesregierung zur Unterstützung der Apotheken

Pflegeleistungen auf Basis des persönlichen Budgets

Pflegeleistungen auf Basis des persönlichen Budgets

BFH bejaht Umsatzsteuerfreiheit für Pflegeleistungen durch die Leistungsform des persönlichen Budgets

Ausbildung zur Rettungssanitäterin

Ausbildung zur Rettungssanitäterin

Lehrgang zur Rettungssanitäterin keine Berufsausbildung

Erbeinsetzung eines Arztes

Erbeinsetzung eines Arztes

Erbeinsetzung eines Arztes trotz Verstoßes gegen die Berufsordnung nicht unwirksam

Pflegemindestlohn

Pflegemindestlohn

Mindestlöhne steigen auf bis zu € 20,50 pro Stunde


Erbeinsetzung eines Arztes

Arzt

Berufsordnung

Die Berufsordnung (im Streitfall § 32 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe) verbietet Ärztinnen und Ärzten generell die Annahme von Geschenken oder anderer Vorteile von Patientinnen und Patienten, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst werden könnte. Der Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden, dass eine Zuwendung von Todes wegen zugunsten des Hausarztes eines Erblassers nicht deshalb unwirksam ist, weil sie gegen ein berufsständisches Zuwendungsverbot verstößt (BGH, Urteil vom 2.7.2025 - IV ZR 93/24).

Der Fall

Über das Vermögen eines Arztes wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter klagte gegen die Erben eines ehemaligen Patienten des Arztes zwecks Übertragung eines Grundstücks, das der zwischenzeitlich verstorbene Patient dem Arzt auf Basis eines geschlossenen „Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrags“ testamentarisch vermacht hat. Der Insolvenzverwalter verlangte zugunsten der Gläubiger des Arztes die Herausgabe des Grundstücks. Das erstinstanzliche Landgericht verneinte eine Herausgabepflicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot. Die Vereinbarung sei unwirksam.

BGH-Urteil

Nach Auffassung des BGH regelt die berufsständische Vorschrift lediglich das Verhältnis zwischen Ärztinnen und Ärzten und der für diese zuständigen Landesärztekammer. Nicht erfasst von der Berufsordnung wird hingegen die zuwendende Patientin bzw. der zuwendende Patient. Ein zugunsten eines behandelnden Arztes angeordnetes Vermächtnis wegen Verstoßes gegen ein Berufsverbot für unwirksam anzusehen, würde gegen die grundgesetzlich geschützte Testierfreiheit verstoßen.

Stand: 26. August 2025

Bild: Racle Fotodesign - stock.adobe.com

Kanzleimarketing
zum Seitenanfang
ALWERT BAUER LAHME & PARTNER mbB STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT Hauptstrasse 6-8 75031 Eppingen Deutschland +49 (0)7262 9132-0 +49 (0)7262 9132-55 www.alwert-partner.de 49.129877 8.898953