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Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Herbst 2025

Der neue Investitionsbooster

Der neue Investitionsbooster

Hohe degressive Abschreibung für neu angeschafftes Praxisequipment

Gewerbesteuerpflicht der Pflegedienste

Gewerbesteuerpflicht der Pflegedienste

Berechnung der maßgeblichen 40-%-Quote

Koalitionsvertrag

Koalitionsvertrag

Pläne der neuen Bundesregierung zur Unterstützung der Apotheken

Pflegeleistungen auf Basis des persönlichen Budgets

Pflegeleistungen auf Basis des persönlichen Budgets

BFH bejaht Umsatzsteuerfreiheit für Pflegeleistungen durch die Leistungsform des persönlichen Budgets

Ausbildung zur Rettungssanitäterin

Ausbildung zur Rettungssanitäterin

Lehrgang zur Rettungssanitäterin keine Berufsausbildung

Erbeinsetzung eines Arztes

Erbeinsetzung eines Arztes

Erbeinsetzung eines Arztes trotz Verstoßes gegen die Berufsordnung nicht unwirksam

Pflegemindestlohn

Pflegemindestlohn

Mindestlöhne steigen auf bis zu € 20,50 pro Stunde


Ausbildung zur Rettungssanitäterin

Kinderzeichnung und Geld

Kindergeldanspruch

Für Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird Kindergeld nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur noch dann gewährt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz, EStG).

Rettungssanitäterin

Beim Bundesfinanzhof ist derzeit ein Revisionsverfahren anhängig (Az. III R 31/24), in dem es um die Frage geht, ob eine viermonatige Ausbildung als Rettungssanitäterin bzw. Rettungssanitäter als erstmalige Berufsausbildung anzusehen ist und sich dadurch Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch ergeben. Weiters ist die Frage zu klären, ob ein geringfügiges betriebsbedingtes Überschreiten der 20-Stunden-Grenze für den Kindergeldanspruch unschädlich ist. Im Streitfall hatte die Tochter der Klägerin eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin absolviert und danach ein Studium der Rechtswissenschaften begonnen. Nach Auffassung der Vorinstanz (Finanzgericht (FG) Münster (Urteil vom 28.8.2024, 9 K 108/24 Kg, AO)) stellte die Rettungssanitäterausbildung keine erstmalige Berufsausbildung dar. Das FG hat den Kindergeldanspruch der Klägerin bestätigt.

Fazit

Eine Berufsausbildung liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Solange Lehrgänge für den Rettungssanitätsdienst oder ähnliche Lehrgänge im Gesundheitswesen diese Voraussetzungen nicht erfüllen, wirken sich diese auf den Kindergeldanspruch nicht aus. Die endgültige Entscheidung hierüber durch den BFH wird in Kürze erwartet.

Stand: 26. August 2025

Bild: Steidi - stock.adobe.com

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