Wechseln zur Webseite für mobile Endgeräte

Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Januar 2021

Erleichtertes Kurzarbeitergeld bis Ende 2021

Erleichtertes Kurzarbeitergeld bis Ende 2021

Beschäftigungssicherungsgesetz verabschiedet

Mindestlohn 2021

Mindestlohn 2021

Mindestlohn steigt zum 1.1.2021 auf € 9,50/Stunde

Entfernungspauschalen und Mobilitätsprämie ab 2021

Entfernungspauschalen und Mobilitätsprämie ab 2021

Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel

Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe für Soloselbstständige

Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe für Soloselbstständige

Bund weitet Corona-Hilfe auf das neue Jahr aus

Internationale Schenkungen

Internationale Schenkungen

Schenkungsteuern bei Doppelbesteuerungsabkommen

Schenkung an die Urenkel

Schenkung an die Urenkel

Kinder haben gegenüber jedem Elternteil einen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfreibetrag von € 400.000,00.

Richtige Inventurvorbereitung zum Jahreswechsel

Richtige Inventurvorbereitung zum Jahreswechsel

Für die jeweils zum Schluss eines Geschäfts- oder Wirtschaftsjahres durchzuführende Inventur stehen dem Unternehmer verschiedene Inventurmöglichkeiten zur Verfügung.

Änderungen bei der Kraftfahrzeugsteuer 2021

Änderungen bei der Kraftfahrzeugsteuer 2021

Teil des Klimaschutzprogramms 2030 ist es, die Kraftfahrzeugsteuer stärker am CO2-Ausstoß des betreffenden Kraftfahrzeugs zu bemessen.


Erleichtertes Kurzarbeitergeld bis Ende 2021

Illustration

Kurzarbeit

Der Bundestag hat am 20.11.2020 das Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie beschlossen. Das Gesetz soll mit zwei weiteren Verordnungen am 1.1.2021 in Kraft treten. Mit dem Gesetz werden im Wesentlichen die bereits mit dem Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (BGBl 2020 I S. 493) beschlossenen Erleichterungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis 31.12.2021 fortgeführt. Unter anderem handelt es sich um die Regelungen zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70 % / 77 % der Bemessungsgrundlage ab dem vierten Monat bzw. 80 % / 87 % ab dem siebten Monat. Auch die Zugangserleichterungen nach der Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung (BGBl I S. 2259) gelten bis 31.12.2021 weiter. So können Betriebe bereits Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 % haben. Mit der zweiten Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (v. 12.10.2020, BGBl. I S. 2165) wurde die Bezugsdauer für das krisenbedingte Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert. Diese Regelung gilt ebenfalls bis längstens 31.12.2021 fort.

Antragstellung

Der Bezug des Kurzarbeitergeldes setzt die Anzeige eines Arbeitsausfalls voraus. Nach Prüfung der Anzeige durch die Arbeitsagentur kann der Arbeitgeber für jeden Monat Kurzarbeitergeld beantragen. Während der Corona-Pandemie gilt auch ein Kurz-Antrag als ausreichend, den die Arbeitsagentur unter o.g. Weblink zum Download bereithält. Die Arbeitsagentur zahlt das Kurzarbeitergeld an den Arbeitgeber rückwirkend für den vergangenen Monat aus.

Betriebsvereinbarung

Der Bezug des Kurzarbeitergeldes ist mit den Arbeitnehmern zu vereinbaren. Es wird empfohlen, die Grundsätze der Kurzarbeit schriftlich in einer entsprechenden Rahmenbetriebsvereinbarung mit den Arbeitnehmern zu fixieren. Der genaue Umfang der Kurzarbeit kann, sofern anfänglich nicht abschätzbar, in einer gesonderten Ausführungsvereinbarung geregelt werden.

Stand: 28. Dezember 2020

Bild: Illustration

Kanzleimarketing
zum Seitenanfang
ALWERT BAUER LAHME & PARTNER mbB STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT Hauptstrasse 6-8 75031 Eppingen Deutschland +49 (0)7262 9132-0 +49 (0)7262 9132-55 www.alwert-partner.de 49.129877 8.898953