Der gelbe Brief vom Finanzamt: Was ist zu tun?
Handlungsbedarf in Steuerstrafangelegenheiten
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Der Brief im gelben Umschlag ist ein Schreiben des Finanzamtes – Abteilung Bußgeld- und Strafsachenstelle. Durch die förmliche Postzustellungsurkunde kann das Finanzamt beweisen, dass dem Empfänger exakt dieses Schriftstück zu dem bestimmten Zeitpunkt zugestellt wurde. Inhalt des Briefes ist die Mitteilung, dass gegen den Empfänger wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt wird. Der Postbote dokumentiert auf dem Brief handschriftlich den genauen Zustellungszeitpunkt für das Finanzamt.
Hat das Finanzamt den Verdacht, dass ein Steuerpflichtiger eine Straftat begangen haben könnte, wird ein Verfahren zuerst intern im Finanzamt eingeleitet. Der Verdacht kann sich durch eine (anonyme) Anzeige oder eine interne Finanzamtsmitteilung, z. B. nach einer Betriebsprüfung oder nach der Abgabe einer Steuererklärung oder Selbstanzeige, ergeben. Eine unverzügliche Bekanntgabe der Einleitung des Strafverfahrens ist nicht vorgeschrieben. Erst durch den Brief erfährt der Empfänger, dass er nun Beschuldigter einer Straftat ist. Das Ziel der Ermittlungen des Finanzamtes gegen den Beschuldigten ist es, Beweise zu erheben und aufzuklären, ob eine Steuerstraftat vorliegt oder nicht. Durch die Mitteilung wird der Beschuldigte davor geschützt, dass er in unzulässiger Weise ausgeforscht wird und sich selbst belastet. Spätestens, wenn das Finanzamt den Beschuldigten auffordert, in diesem Zusammenhang Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, muss ihm die Einleitung des Strafverfahrens mit Nennung der Steuerarten und -zeiträume mitgeteilt werden.
Landet ein solches Schreiben im Briefkasten, muss schnellstmöglich gehandelt werden. Gegenüber dem Finanzamt darf sich neben einem Rechtsanwalt auch ein Steuerberater als Verteidiger des Beschuldigten bestellen. Der Verteidiger zeigt die Vertretung an und stellt einen Antrag auf Akteneinsicht, um dadurch Waffengleichheit mit dem Finanzamt herzustellen. Die steuerstrafrechtliche Korrespondenz des Finanzamts läuft nun über den Berater, welcher die nächsten Schritte strategisch plant. Somit werden keine vollendeten Tatsachen geschaffen und keine Fristen versäumt. Der Beschuldigte hat in diesen Fällen das Recht, die Aussage zu verweigern und sollte davon auch Gebrauch machen. Erst nach Durchsicht der vollständigen Akteneinsicht macht eine Stellungnahme gegenüber dem Finanzamt Sinn.
Stand: 27. Juli 2021
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