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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe November 2018

Steuerförderung für Mietwohnungsneubau

Steuerförderung für Mietwohnungsneubau

Neue Sonderabschreibungen

Baukindergeld

Baukindergeld

Anträge seit 18.9.2018 möglich

Qualifizierungschancengesetz beschlossen

Qualifizierungschancengesetz beschlossen

Neuerungen in der Arbeitslosenversicherung

Neue Revisionsverfahren beim BFH

Neue Revisionsverfahren beim BFH

Neu veröffentlichte BFH-Liste

Besteuerungsrecht bei Dreieckssachverhalt

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Besteuerungsrecht Deutschland

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2019

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2019

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat kürzlich den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 vorgelegt.

Aktienverluste steuerlich geltend machen

Aktienverluste steuerlich geltend machen

Der Bundesfinanzhof hat sich jetzt im Urteil vom 12.6.2018, VIII R 32/16 gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt

Fahrzeugwechsel

Fahrzeugwechsel

Das Bundesfinanzministerium hat zu Zweifelsfragen rund um die lohnsteuerliche Behandlung der Kfz-Überlassung an Mitarbeiter Stellung genommen


Steuerförderung für Mietwohnungsneubau

Illustration

Referentenentwurf

Die Bundesregierung plant, durch steuerliche Anreize, den Neubau von Mietwohnungen attraktiver zu machen. Der Entwurf eines „Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus“ sieht unter anderem Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau in § 7b Einkommensteuergesetz / EStG vor.

Sonderabschreibungen

Die Sonderabschreibungen sollen nach dem Entwurf (§ 7b Abs. 1 EStG) im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu jährlich 5 % betragen. Investoren können innerhalb des Abschreibungszeitraums insgesamt bis zu 28 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abschreiben. Die Sonderabschreibung kann neben der „normalen“ Abschreibung für Wohnungen von 2 % (§ 7 Abs. 4 EStG) in Anspruch genommen werden. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen soll auf maximal € 2.000,00 je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt werden.

Voraussetzungen

Die Sonderabschreibung ist beschränkt auf die Anschaffungskosten für Flächen, die fremden Wohnzwecken dienen. Aufwendungen für das Grundstück und für die Außenanlagen sind nicht förderfähig. Die Sonderabschreibung gilt ferner nur für Mietwohnungen im unteren und mittleren Mietpreissegment. Die Anschaffungs- oder Herstellkosten der einzelnen Wohnungen dürfen € 3.000,00 je Quadratmeter Wohnfläche nicht überschreiten. Mit dieser Kostenbegrenzung soll die Förderung von hochpreisigen Mietwohnungen verhindert werden. Schließlich müssen die Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren vermietet werden. Die Einhaltung der Voraussetzung muss vom Investor nachgewiesen werden. Dies gilt auch, wenn das Gebäude innerhalb dieses Zeitraumes veräußert wird. Andernfalls werden die bereits in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen rückwirkend gestrichen.

Zeitliche Rahmenbedingungen

Voraussetzung ist, dass der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt wird.

Stand: 29. Oktober 2018

Bild: K.-U. Häßler - stock.adobe.com

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