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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe November 2018

Steuerförderung für Mietwohnungsneubau

Steuerförderung für Mietwohnungsneubau

Neue Sonderabschreibungen

Baukindergeld

Baukindergeld

Anträge seit 18.9.2018 möglich

Qualifizierungschancengesetz beschlossen

Qualifizierungschancengesetz beschlossen

Neuerungen in der Arbeitslosenversicherung

Neue Revisionsverfahren beim BFH

Neue Revisionsverfahren beim BFH

Neu veröffentlichte BFH-Liste

Besteuerungsrecht bei Dreieckssachverhalt

Besteuerungsrecht bei Dreieckssachverhalt

Besteuerungsrecht Deutschland

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2019

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2019

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat kürzlich den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 vorgelegt.

Aktienverluste steuerlich geltend machen

Aktienverluste steuerlich geltend machen

Der Bundesfinanzhof hat sich jetzt im Urteil vom 12.6.2018, VIII R 32/16 gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt

Fahrzeugwechsel

Fahrzeugwechsel

Das Bundesfinanzministerium hat zu Zweifelsfragen rund um die lohnsteuerliche Behandlung der Kfz-Überlassung an Mitarbeiter Stellung genommen


Besteuerungsrecht bei Dreieckssachverhalt

Illustration

Drei Länder, drei Steuern?

Grenzgänger leben und arbeiten meist (nur) in zwei verschiedenen Staaten. Das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates bzw. des Quellenstaates (Tätigkeitsstaates) regelt sich in solchen Fällen nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der beteiligten Staaten. Schwieriger wird es, wenn mehrere Staaten betroffen sind. Im Streitfall wohnte der Steuerpflichtige hauptsächlich in Deutschland, arbeitete in der Schweiz und fuhr arbeitstäglich von Frankreich in die Schweiz. Der Arbeitslohn wurde in Frankreich besteuert. Die Schweiz erhob keine Steuern. Das deutsche Wohnsitzfinanzamt gewährte aufgrund des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG (innerstaatliche Rückfallklausel) entgegen des DBA mit der Schweiz nicht die Steuerfreistellung, sondern besteuerte den Arbeitslohn aus der Schweiz in Deutschland.

Kein Besteuerungsrecht für Deutschland

Deutschland hat in solchen Dreieckssachverhalten nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Münster kein Besteuerungsrecht (Urteil vom 13.7.2018, 1 K 42/18 E). Die innerstaatliche Rückfallklausel findet hier nach Ansicht des FG keine Anwendung. Denn die in der Schweiz erzielten Einkünfte wären in der Schweiz beschränkt steuerpflichtig. Dass die Schweiz ihr Besteuerungsrecht nach Frankreich weitergeleitet hat, rechtfertigt Deutschland nicht zur Anwendung der Rückfallklausel. Weil Deutschland das Besteuerungsrecht für den in der Schweiz erzielten Arbeitslohn der Schweiz zugewiesen hat, kann sich Deutschland gegenüber Frankreich nicht auf ein Besteuerungsrecht für Drittstaateneinkünfte berufen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Stand: 29. Oktober 2018

Bild: Sebastian Duda - Fotolia.com

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