Erstausbildungskosten sind keine Werbungskosten
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Neue Verordnung der Bundesregierung
Rückstellungen für geleistete Überstunden
Neue gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden
Kinderfreibeträge und Lohnsteuerklassen
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurden die Verpflegungspauschalen ab 2020 angehoben.
Als Betriebsvorrichtungen bezeichnet werden „Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören“.
Die ortsübliche Vergleichsmiete dient u. a. als Bezugsgröße für Mieterhöhungen bei bestehenden Mietverhältnissen und für Neuvertragsmieten im Rahmen der Mietpreisbremseregelung.
Besteht der Verdacht, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit dem Coronavirus infiziert ist, müssen folgende Maßnahmen gesetzt werden.
Allgemeine Vorbeugemaßnahmen
Steuerliche Liquiditätshilfen im Überblick
Kurzarbeitergeld
Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium können gemäß § 9 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sie können auch nicht als negative Einkünfte mit anderen Einkünften verrechnet, zurück- oder vorgetragen werden. Der Steuergesetzgeber gestattet stattdessen einen Sonderausgabenabzug von bis zu € 6.000,00 im Kalenderjahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Ein Werbungskostenabzug von Aufwendungen für eine Erstausbildung oder Erststudium ist nur dann möglich, wenn die Maßnahmen im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Als Werbungskosten geltend gemacht werden können auch Kosten für weitere einer Erstausbildung nachfolgende Ausbildungen oder Zweitstudien.
Gegen die bestehende Regelung hatte es in der Vergangenheit mehrfach Klagen angehender Piloten gegeben. Diese wollten die Kosten für ihr Erststudium bzw. für die Ausbildung zum Flugzeugführer als Werbungskosten geltend machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt. Das BVerfG hält die derzeitige Regelung für verfassungskonform (Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14).
Das BVerfG räumte zwar eine gewisse Ungleichbehandlung ein, sah diese aber als sachlich gerechtfertigt und für die Zuordnung der Aufwendungen zu den Sonderausgaben einleuchtende Gründe. Aufwendungen für die Erstausbildung zählen, wie andere Grundbedürfnisse, zu den Kosten der Lebensführung, so das BVerfG. Denn die Erstausbildung oder das Erststudium weise eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf. Deshalb sei die Zurechnung zu den Sonderausgaben sachgerecht. Auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs auf den Höchstbetrag verstößt nicht gegen das Gebot der Steuerfreiheit des Existenzminimums, da der existenzielle Bedarf eines Auszubildenden oder Studenten grundsätzlich durch die Unterhaltspflicht der Eltern gedeckt ist.
Stand: 25. Februar 2020
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