Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet
Neue Hilfen für Gastronomen und für Beschäftigte in Kurzarbeit
Neue Hilfen für Gastronomen und für Beschäftigte in Kurzarbeit
BMF beantwortet offene Fragen
Finanzverwaltungen gewähren Fristverlängerungen
Musterverfahren FG Saarland
Billigkeitsregelungen der Finanzverwaltung
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes
Steuerbegünstigte Körperschaften
Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden.
Anlässlich der Corona-Krise sehen sich viele Unternehmen nicht in der Lage, ihre Jahresabschlüsse fristgerecht beim Unternehmensregister zur Offenlegung einzureichen.
Der Bundesrat hat am 5.6.2020 das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ verabschiedet. Dieses Gesetz sieht Erleichterungen insbesondere für Gastronomiebetriebe vor. So senkt der Gesetzgeber den Umsatzsteuersatz für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen von 19 % auf 7 %. Ausgenommen hiervon ist der Verkauf von Getränken. Anzumerken ist, dass sich der ermäßigte Steuersatz durch die Maßnahmen des Konjunkturpakets (siehe Seite 3) wiederum von 7 % auf 5 % und der Regelsteuersatz von 19 % auf 16 % ermäßigt. Dies gilt bis 31.12.2020. Bis Jahresende fallen also für Getränke 16 % und für Speisen nur noch 5 % an Umsatzsteuer an.
Neben der jüngst beschlossenen Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (siehe Beitrag Seite 2) können Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld leisten. Die Zuschüsse können für Lohnzahlungszeiträume gewährt werden, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden. Die Steuerfreiheit richtet sich nach den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen. Danach können Arbeitgeber bis zu 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei hinzuzahlen (§ 3 Nr. 28a Einkommensteuergesetz-EStG). Die Zuschüsse müssen in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung entsprechend vermerkt werden. Für Zuschüsse, die seit dem 1.3.2020 bereits der Lohnsteuer unterworfen wurden, können die entsprechenden Lohnsteueranmeldungen korrigiert werden.
Hinzuweisen ist, dass die Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt unterliegen und damit den Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Lohneinkünfte entsprechend erhöhen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g Einkommensteuergesetz-EStG).
Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz wurde die bereits im BMF-Schreiben vom 9.4.2020 angekündigte Steuerfreiheit des Corona-Bonus (bis zu € 1.500,00 jährlich steuerfrei bei Auszahlung zwischen dem 1.3.2020 und 31.12.2020) auf eine gesetzliche Grundlage gestellt (neuer § 3 Nr. 11a EStG).
Stand: 10. Juni 2020
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