
Datenaustausch 2026
Neues BMF-Schreiben zum ELStAM-Einbezug privater Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 1.1.2026
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Zum 1.1.2026 wird das Lohnsteuerabzugsverfahren durch Einbezug der privaten Kranken- und Pflegeversicherer, des Bundeszentralamts für Steuern und der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber weiter vereinfacht und beschleunigt. Der erweiterte Datenaustausch wurde im Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Mit dem erweiterten Datenaustausch können ab 2026 auch Privatversicherte ihre Beiträge beim Lohnsteuerabzug über den Arbeitgeber berücksichtigen lassen. Die Vorlage einer Beitragsbescheinigung an den Arbeitgeber ist ab 2026 nicht mehr notwendig. Zu den Neuerungen hat das Bundesfinanzministerium ein umfangreiches Schreiben (vom 3.6.2025 - IV C 5 - S 2363/00047/004/136) veröffentlicht.
Gemäß § 39 Abs. 4 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) gehören die monatlichen Beiträge für private Kranken- und Pflegeversicherungen ab 2026 zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines steuerfreien Arbeitgeberzuschusses für diese Beiträge vorliegen. Das BMF stellt hierzu klar, dass diese Lohnsteuerabzugsmerkmale zukunftsgerichtet sind.
Für Arbeitgeber dürften die Ausführungen in Rz 83ff interessant sein. Das BMF stellt hier klar, dass Arbeitgeber ab 2026 die über ELStAM bereit gestellten Beitragsdaten im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigen müssen. Legt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Papierbescheinigung des Versicherers vor, dürfen die dort (abweichenden) Angaben über die Beitragshöhe nicht berücksichtigt werden. Eine vom Finanzamt in Papier ausgestellte Bescheinigung zum Lohnsteuerabzug ist jedoch zu berücksichtigen und verdrängt bei Abweichungen die ELStAM-Daten. Erwähnenswert ist auch die vom BMF eingeräumte Entscheidungskompetenz an die Arbeitgeber bezüglich Beiträge des Arbeitnehmers an ausländische Versicherer (Rz 84).
Das Schreiben geht in Rz 56 ausführlich zum Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers gegen die Datenübermittlung ein. Das BMF betont, dass im Widerspruchsfall ersatzweise vorgelegte (Papier-)Bescheinigungen des Versicherungsunternehmens vom Arbeitgeber nicht berücksichtigt werden dürfen.
Stand: 28. Juli 2025
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