
Datenaustausch 2026
Neues BMF-Schreiben zum ELStAM-Einbezug privater Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 1.1.2026
Neues BMF-Schreiben zum ELStAM-Einbezug privater Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 1.1.2026
BFH entscheidet über die für die Berechnung des Bodenrichtwertes maßgebliche Geschossflächenzahl
BAFA veröffentlicht Übersicht über Förderprogramme 2025
BFH setzt strenge Maßstäbe an Begünstigungstransfer bei der Erbschaftsteuer
Wann Schüler im Ferienjob der Sozialversicherungspflicht unterliegen
Aktuelle Änderungen zum 1.1.2025 durch die Bürokratieentlastungsverordnung
Neue Bundesregierung will sogenannte „Medienbrüche“ verhindern
Umsatzsteuer-Sonderprüfer trieben in 2024 Mehrsteuern von € 1,63 Mrd. ein
Ferienjobs liegen im Regelfall innerhalb der Zeitgrenzen von drei Monaten oder insgesamt 70 Arbeitstagen, sodass die Voraussetzungen für eine sozialversicherungsfreie zeitlich geringfügige Beschäftigung in den meisten Fällen erfüllt sein dürften (vgl. Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14.12.2023 „Arbeitnehmer in einer kurzfristigen Beschäftigung können 3 Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt sein“). In die Berechnung der maßgeblichen Zeitgrenzen sind alle Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen. Voraussetzung ist jeweils, dass keine berufsmäßige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze vorliegt. Die berufsmäßige Ausübung eines Ferienjobs scheidet bei Schülerinnen und Schülern regelmäßig aus, solange diese nicht aus der Schule entlassen sind. Bei Ferienbeschäftigungen beispielsweise zwischen Abitur und Studium ist eine berufsmäßige Beschäftigung stets zu prüfen.
Studentinnen und Studenten, die an einer Hochschule, Fachhochschule oder Akademie immatrikuliert sind, sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass der Ferienjob in den Semesterferien ausgeübt wird.
Für Schülerinnen und Schüler besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beiträge hierfür hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber aufzubringen. Auch für Studierende ist die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung zu beachten. Grundsätzlich sind Ferienjobber wie Aushilfen zu behandeln. Die Arbeitsentgelte sind im Jahreslohnnachweis der Berufsgenossenschaft zu melden.
Stand: 28. Juli 2025
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