Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen auf Aufmerksamkeiten beschränkt
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen auf Aufmerksamkeiten beschränkt
Befreiung von der Gewerbeanmeldepflicht für Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen
Finanzgericht billigt Werbungskostenabzug für Umzugskosten in größere Wohnung für Homeoffice-Tätigkeiten ohne Fahrzeitverkürzung
Steuerförderung zusätzlicher Vorsorgeaufwendungen zur Einkommenssicherung im Alter
Stellplatz- und Garagenkosten als sonstige Mehraufwendungen unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar
Spind und Schließfach in Gemeinschaftsräumen genügt zur Begründung einer Betriebsstätte
Einlage in eine Kapitalgesellschaft als freigebige Zuwendung
Städte und Gemeinden haben 2022 so viel Gewerbesteuern eingenommen wie noch nie
Für den Vorsteuerabzug aus Aufwendungen eines Unternehmers im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung kommt es in erster Linie auf den Zweck der Veranstaltung an. Lässt sich aus dem Zweck der Veranstaltung kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz des Unternehmers darstellen, liegt bei den Aufwendungen im Regelfall eine unentgeltliche Entnahme vor. Für Entnahmen besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung (§ 3 Abs. 9a Umsatzsteuergesetz/ UStG).
Eine Entnahmebesteuerung kann nur dann unterbleiben, wenn es sich bei den Aufwendungen um Aufmerksamkeiten handelt (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG). Aufmerksamkeiten liegen ohne weitere Prüfung dann vor, wenn die Aufwendungen € 110,00 pro Arbeitnehmer/Teilnehmer und Betriebsveranstaltung bei maximal zwei Veranstaltungen im Kalenderjahr nicht überschreiten (Betrag inklusive Umsatzsteuer vgl. im Einzelnen Abschn. 1.8 Abs. 4 Nr. 6 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Zwar gelten auch im Umsatzsteuerrecht die lohnsteuerrechtlichen Beurteilungen entsprechend. Im Gegensatz zur einkommensteuerlichen Regelung handelt es sich bei der 110-€-Grenze bei der Umsatzsteuer um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet, dass bei Überschreiten dieser Freigrenze die Vorsteuerabzugsberechtigung ganz und nicht nur teilweise entfällt.
Der Bundesfinanzhof/BFH hat in einer aktuellen Entscheidung die Vorsteuerabzugsberechtigung eines Unternehmers für Aufwendungen anlässlich eines „Kochevents“ verneint. Derartige „Teambuilding-Events“ sind nach Auffassung des BFH allgemein dafür bekannt, dass sie die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der Mitarbeiter verbessern. Der Senat hielt auch erneut daran fest, dass es sich bei der 110,00-€-Grenze um eine Freigrenze handelt. Da diese überschritten war, war der gesamte Vorsteuerabzug zu versagen (Urteil vom 10.5.2023 V R 16/21).
Stand: 27. September 2023
Ertragswertverfahren Zuschuss Vorsteuervergütung DiFin Berufskleidung Kleinunternehmergrenze Zeitstunde Europäische Union Steuerabzug Arzneimittelverkauf Sonderbetriebsvermögen Flüchtlingshilfe Abgaben Nutzungswertermittlung Vorsteuerrückerstattung Rentenanpassung Grundfreibetrag Pflegeeinrichtungen Schwarzarbeit ermäßigter Steuersatz Körperschaftsteuersystem Wohnungseigentumsgesetz Fortbildung Pendler Buchführungspflicht Liposuktion Meldepflicht Liebhaberei Handelsrecht Wachstumschancengesetz EU-Kommission Kassensysteme Bagatellgrenze Erbschaftsteuer Basiszinssatz Versicherungspflichtgrenze Datenspeicherung Bilanz Gleichbehandlung Anästhesist Steuerbetrug Forderungsverkauf Digitalisierung Dividende Mindestkörperschaftsteuer Voranmeldung Kinderfreibetrag Dokumentationspflicht Protokollvorschrift Minijob