Familienentlastungsgesetz (FamEntlastG) kommt
Referentenentwurf veröffentlicht
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Neues BMF-Schreiben
Wichtige Regelungen für GmbH-Ausschüttungen
Aktuelles BMF-Schreiben
Die Bundesregierung will Arbeitnehmern die Rückkehr zu einer Vollzeitbeschäftigung nach einer Teilzeitphase erleichtern.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass es sich bei dem Notebook oder Smartphone um ein betriebliches Gerät handelt.
Als Nachweis muss der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten haben, die er per Überweisung begleicht.
Die Bundesregierung hat am 27.6.2018 einen Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ beschlossen. Mit diesem Gesetz werden die ersten im Koalitionsvertrag vereinbarten Steuererleichterungen für Familien umgesetzt. Der steuerliche Familienleistungsausgleich setzt sich in erster Linie aus Kindergeld und den Kinderfreibeträgen zusammen. An diesen beiden „Stellschrauben“ will die Bundesregierung nun zugunsten der Familien „drehen“.
Zur stärkeren Entlastung steigt das Kindergeld pro Kind ab 1.7.2019 um € 10,00. Für das erste und zweite Kind zahlt der Staat ab 2019 jeweils € 204,00, für das dritte Kind € 210,00 und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils € 235,00. Der Kinderfreibetrag wird für jeden Elternteil auf € 2.490,00 (insgesamt € 4.980,00) erhöht (2018: € 2.394,00).
Außerdem setzt die Bundesregierung mit diesem Gesetz den jährlichen Ausgleich der sogenannten „kalten Progression“ fort. Der Grundfreibetrag soll hierzu ab 1.1.2019 von aktuell € 9.000,00 auf € 9.168,00 steigen. Ab 1.1.2020 soll der Grundfreibetrag auf € 9.408,00 angehoben werden. Darüber hinaus werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 nach rechts verschoben. Das heißt, dass sich die erste Progressionsstufe 2019 von € 9.169,00 bis € 14.254,00 (bisher bis € 13.996,00) erstreckt. Die höchste Progressionsstufe mit dem Grenzsteuersatz von 42 % beginnt ab 2019 entsprechend erst bei € 55.961,00 und ab 2020 bei € 57.052,00 (2018: € 54.950,00). Die „Reichensteuer“ mit dem Steuertarif von 45 % soll nach dem neuen Tarif 2019 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von € 265.327,00 und im Tarif 2020 ab € 270.501,00 beginnen (2018: € 260.533,00). Der Bund rechnet durch dieses Gesetz mit Steuermindereinnahmen von insgesamt € 9,7 Mrd.
Stand: 27. Juli 2018
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