Familienentlastungsgesetz (FamEntlastG) kommt
Referentenentwurf veröffentlicht
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Wichtige Regelungen für GmbH-Ausschüttungen
Aktuelles BMF-Schreiben
Die Bundesregierung will Arbeitnehmern die Rückkehr zu einer Vollzeitbeschäftigung nach einer Teilzeitphase erleichtern.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass es sich bei dem Notebook oder Smartphone um ein betriebliches Gerät handelt.
Als Nachweis muss der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten haben, die er per Überweisung begleicht.
Die Bundesregierung will Arbeitnehmern die Rückkehr zu einer Vollzeitbeschäftigung nach einer Teilzeitphase erleichtern. So sollen Arbeitnehmer nach einer Teilzeitphase einen Rechtsanspruch zur Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung erhalten. Dies sieht der Entwurf eines „Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts und zur Einführung einer Brückenteilzeit“ vor.
Anspruchsvoraussetzungen sind u. a., dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der/die Beschäftigte einen entsprechenden Antrag stellt, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren entsprechend zu verringern. Für den Antrag müssen keine bestimmten Gründe (z. B. Kindererziehung, Pflege) vorliegen. Anspruch auf Brückenteilzeit haben Arbeitnehmer(innen) allerdings nicht bei Kleinbetrieben. Der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen. Außerdem dürfen keine wesentlichen betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Für Arbeitgeber mit einer Arbeitnehmeranzahl zwischen 46 und 200 gilt eine besondere Zumutbarkeitsgrenze. So müssen diese Arbeitgeber nur einem pro angefangenen 15 Arbeitnehmern den Anspruch auf Brückenteilzeit gewähren.
Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, dass Arbeitgeber Teilzeitkräfte, die Vollzeit arbeiten wollen, bei der Besetzung freier Vollzeitstellen bei gleicher Eignung bevorzugen müssen.
Stand: 27. Juli 2018
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