![Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet](/content/e3/e23645/e23646/e165405/e171355/pic_small/img/ger/icon_dollarzeichen_w80_h80_q100_png.png)
Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet
Neue Hilfen für Gastronomen und für Beschäftigte in Kurzarbeit
Neue Hilfen für Gastronomen und für Beschäftigte in Kurzarbeit
BMF beantwortet offene Fragen
Finanzverwaltungen gewähren Fristverlängerungen
Musterverfahren FG Saarland
Billigkeitsregelungen der Finanzverwaltung
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes
Steuerbegünstigte Körperschaften
Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden.
Anlässlich der Corona-Krise sehen sich viele Unternehmen nicht in der Lage, ihre Jahresabschlüsse fristgerecht beim Unternehmensregister zur Offenlegung einzureichen.
Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung für 2019 selbst erstellen, müssen diese bereits am 31.7.2020 ihrem Wohnsitzfinanzamt zuschicken. Steuererklärungen von Steuerberatern, Lohnsteuerhilfeverein oder einer anderen zur Beratung befugten Institution können bis zum Ablauf des Monats Februar 2021 eingereicht werden.
Die Finanzämter sind angewiesen, Anträgen auf Fristverlängerung zu entsprechen, wenn der Steuerpflichtige aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage war, die Abgabefrist einzuhalten. Für die Abgabe der Steuererklärung für das Steuerjahr 2018 kann rückwirkend ab dem 1.3.2020 Fristverlängerung beantragt werden. Wurden in diesen Fällen bereits Verspätungszuschläge festgesetzt, werden diese erlassen.
Die Finanzbehörden nehmen Fristverlängerungsanträge elektronisch über Mein ELSTER (https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/eingfristverl) entgegen.
Beruht die Nichteinhaltung einer gesetzlichen Frist auf den Folgen der Corona-Krise, ist auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Die Finanzämter prüfen im konkreten Einzelfall, ob die Voraussetzungen hierfür (FAQ „Corona“ (Steuern) Bundesfinanzministerium vom 29.6.2020).
Stand: 29. Juni 2020
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