Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet
Neue Hilfen für Gastronomen und für Beschäftigte in Kurzarbeit
Neue Hilfen für Gastronomen und für Beschäftigte in Kurzarbeit
BMF beantwortet offene Fragen
Finanzverwaltungen gewähren Fristverlängerungen
Musterverfahren FG Saarland
Billigkeitsregelungen der Finanzverwaltung
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes
Steuerbegünstigte Körperschaften
Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden.
Anlässlich der Corona-Krise sehen sich viele Unternehmen nicht in der Lage, ihre Jahresabschlüsse fristgerecht beim Unternehmensregister zur Offenlegung einzureichen.
Viele Unternehmer tragen sich derzeit mit dem Gedanken, einem oder mehreren Geschäftspartnern, die von der Corona-Krise besonders stark betroffen sind, mit entsprechenden Geldzuwendungen „Überwasser“ zu halten. Die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs eines wichtigen Vertragspartners liegt dabei im Regelfall auch im eigenen Interesse des Gebers. Die Finanzverwaltung lässt für Corona-bedingte direkte Zuwendungen den vollen Betriebsausgabenabzug zu. Die ansonsten geltende Regelung, dass „Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind“, den Gewinn nicht mindern dürfen, ist für solche Zuwendungen „aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden“ (BMF-Schreiben vom 9.4.2020 IV C 4 -S 2223/19/10003 :003).
Neben direkten Zuwendungen bietet sich als Unterstützung die Möglichkeit des Sponsorings an. Die ertragsteuerliche Behandlung von Sponsoringausgaben wurde im Erlass (BMF-Schreiben) vom 18.02.1998 - IV B 2 - S 2144 - 40/98 IV B 7 - S 0183 - 62/98 (BStBl. 1998 I 212) geregelt. Das BMF nimmt in dem aktuellen Schreiben auf diesen Erlass Bezug. Sponsoringaufwendungen sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor für sein Unternehmen wirtschaftliche Vorteile erstrebt, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können.
Ebenso lässt die Finanzverwaltung den vollen Betriebsausgabenabzug für Sachzuwendungen aus einem inländischen Betriebsvermögen an „unmittelbar und nicht unerheblich geschädigte oder mit der Bewältigung der Corona-Krise befasste Unternehmen und Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser)“ zu. Beispiel: Ein Unternehmen spendet Atemschutzmasken. Die Aufwendungen stellen Betriebsausgaben im vollen Umfang dar.
Stand: 27. Mai 2020
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