Wichtige Hinweise für das Lohnbüro zum Jahreswechsel
Ausstellung, Korrektur und Stornierung von Lohnsteuerbescheinigungen
Ausstellung, Korrektur und Stornierung von Lohnsteuerbescheinigungen
Was zum 31.12.2017 vernichtet werden kann
Verkauf von Zweitwohnungen innerhalb von zehn Jahren steuerfrei
Neues BMF-Schreiben
Pläne der EU-Finanzminister für neue Steuern
Spendiert der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern beispielsweise zum neuen Jahr eine BahnCard 100 oder 50, stellt sich regelmäßig die Frage nach der Versteuerung als Arbeitslohn.
Kapitalanleger sollten zum Jahresende die Höhe der übrigen Einkünfte mit Ausnahme ihrer Kapitaleinkünfte prüfen lassen.
Die Bundesregierung hat Anfang Oktober 2017 den Referentenentwurf für die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2018 vorgelegt.
Spendiert der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern beispielsweise zum neuen Jahr eine BahnCard 100 oder 50, stellt sich regelmäßig die Frage nach der Versteuerung als Arbeitslohn. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt/Main hat hierzu in einem aktuellen Schreiben (vom 31.7.2017, S 2334 A - 80 - St 222) Folgendes ausgeführt:
Die Ausgabe einer BahnCard stellt dann keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Überlassung anzunehmen ist. Dies ist der Fall, wenn nach der Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe der BahnCard die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine während der Gültigkeitsdauer der BahnCard die Kosten für diese erreichen oder übersteigen (prognostizierte Vollamortisation). In diesem Fall hat der Arbeitnehmer nichts zu versteuern, auch wenn er die Karte privat nutzt.
Die Überlassung der BahnCard stellt hingegen in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn die ersparten Fahrtkosten die BahnCard-Kosten nicht erreichen. Die Finanzverwaltung lässt hier allerdings eine nachträgliche Korrektur des steuerpflichtigen Arbeitslohnes um die während der Gültigkeitsdauer der BahnCard durch deren Nutzung für dienstliche Fahrten ersparten Fahrtkosten zu. Das Lohnbüro kann entweder monatsweise oder am Ende des Gültigkeitszeitraumes der BahnCard einen entsprechenden Korrekturbetrag vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abziehen.
Stand: 28. November 2017
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