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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Dezember 2022

Jahreswechsel und 10-Tage-Frist

Jahreswechsel und 10-Tage-Frist

Steuerliche Zurechnung von innerhalb von 10 Tagen nach dem Jahreswechsel zugeflossenen regelmäßigen Einnahmen sowie abgeflossenen regelmäßigen Ausgaben

Aufbewahrungsfristen 2022/2023

Aufbewahrungsfristen 2022/2023

Welche Belege und sonstige Unterlagen zum 31.12.2022 vernichtet werden können

Energiekosten: Finanzämter zeigen sich großzügig

Energiekosten: Finanzämter zeigen sich großzügig

Finanzverwaltung berücksichtigt gestiegene Energiekosten mit Billigkeitsregelungen

Dreieckskonstellationen bei Arbeitnehmern

Dreieckskonstellationen bei Arbeitnehmern

Anwendung des maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) aus zwei möglichen DBAs

Sachbezugswerte 2023

Sachbezugswerte 2023

Welche Sachbezugswerte in 2023 gelten

Verlustbescheinigung und Freistellungsaufträge prüfen

Verlustbescheinigung und Freistellungsaufträge prüfen

Wie Kapitalanleger zum Jahresende ihr Anlagedepot steuerlich optimieren können

Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren

Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren

Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren

Grundsteuerabgabefrist verlängert

Grundsteuerabgabefrist verlängert

Abgabefrist für Grundsteuererklärungen endet jetzt am 31.1.2023


Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren

Illustration

Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist, unter die im Regelfall alle Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen fallen, beträgt drei Jahre (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch- BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch ist entstanden, wenn die Leistungen vollständig erbracht worden sind. Auf das Datum der Rechnungsstellung kommt es nicht an.

Forderungen aus 2019 sichern

Zum Jahreswechsel verjähren Forderungen aus dem Jahr 2019. Die Versendung von Mahnungen zum Jahreswechsel ändern an der Verjährung nichts. Verhindert werden kann der Verjährungsablauf nur durch den Antrag auf ein gerichtliches Mahnverfahren, sofern der Antrag vollständig und der Mahnbescheid noch bis 31.12.2022 dem Schuldner zugestellt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Leistet der Schuldner vor Jahresende wenigstens eine Ratenzahlung, wird die Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt ab dem Tag der Zahlung erneut für drei Jahre zu laufen (Neubeginn der Verjährung § 212 Abs. 1 BGB).

Stand: 28. November 2022

Bild: Wolfilser - stock.adobe.com

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