Kosten für häusliches Arbeitszimmer
Kein Werbungskostenabzug bei nur geringfügiger Nutzung
Kein Werbungskostenabzug bei nur geringfügiger Nutzung
Betriebsausgabenabzug auch bei Minijob
Neue Verwaltungsanweisung der obersten Finanzbehörden
Steuersünder müssen erst 2019 zittern
Erbschaftsteuerbegünstigte Übertragung
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in zwei neueren Urteilen die Linie der bisherigen Rechtsprechung fortgesetzt, demzufolge ein GmbH-Geschäftsführer regelmäßig sozialversicherungspflichtig ist.
Unter dem Begriff „Xetra-Gold“ sind Inhaberschuldverschreibungen zu verstehen, die dem Inhaber ein Recht auf die Auslieferung von Gold gewähren.
Steuerpflichtige müssen erstmalig mit Abgabe ihrer Steuererklärung für 2017 keine Belege und/oder Aufstellungen mehr vorlegen.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in zwei neueren Urteilen die Linie der bisherigen Rechtsprechung fortgesetzt, demzufolge ein GmbH-Geschäftsführer regelmäßig sozialversicherungspflichtig ist. Etwas anderes könne nur dann angenommen werden, wenn der Geschäftsführer zugleich GmbH- Gesellschafter ist und genügend Rechtsmacht besitzt, auf die Gesellschafterversammlung einzuwirken und deren Entscheidungen zu beeinflussen. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn der Geschäftsführer mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital besitzt oder exakt 50 % oder bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung über eine umfassende Sperrminorität verfügt, um nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.
Die Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers begründet sich somit nach der Höhe seiner Beteiligung und einer ggf. vorhandenen Sperrminorität. Im ersten Streitfall war der Geschäftsführer zu 45,6 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt. Im zweiten Fall verfügte der Betreffende über 12 % am Stammkapital. In beiden Fällen nahm das BSG eine sozialversicherungspflichtige nichtselbstständige Arbeit des GmbH-Geschäftsführers an.
An der grundsätzlichen Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers hält das BSG auch dann fest, wenn der Betreffende im Außenverhältnis umfassende Befugnisse hat und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Arbeitszeiten eingeräumt werden. Es kommt allein auf die Einflussnahmemöglichkeit des Geschäftsführers auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung an.
Stand: 25. April 2018
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