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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Mai 2018

Kosten für häusliches Arbeitszimmer

Kosten für häusliches Arbeitszimmer

Kein Werbungskostenabzug bei nur geringfügiger Nutzung

Dienstwagen für den Ehegatten

Dienstwagen für den Ehegatten

Betriebsausgabenabzug auch bei Minijob

Interne Informationswege der Finanzbehörden

Interne Informationswege der Finanzbehörden

Neue Verwaltungsanweisung der obersten Finanzbehörden

Automatischer Informationsaustausch

Automatischer Informationsaustausch

Steuersünder müssen erst 2019 zittern

Wohnungs-Vermietungsunternehmen

Wohnungs-Vermietungsunternehmen

Erbschaftsteuerbegünstigte Übertragung

Sozialversicherungspflicht GmbH-Geschäftsführer

Sozialversicherungspflicht GmbH-Geschäftsführer

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in zwei neueren Urteilen die Linie der bisherigen Rechtsprechung fortgesetzt, demzufolge ein GmbH-Geschäftsführer regelmäßig sozialversicherungspflichtig ist.

Xetra-Gold: Auslieferung von Gold steuerfrei

Xetra-Gold: Auslieferung von Gold steuerfrei

Unter dem Begriff „Xetra-Gold“ sind Inhaberschuldverschreibungen zu verstehen, die dem Inhaber ein Recht auf die Auslieferung von Gold gewähren.

Belegvorlage für Steuererklärung 2017

Belegvorlage für Steuererklärung 2017

Steuerpflichtige müssen erstmalig mit Abgabe ihrer Steuererklärung für 2017 keine Belege und/oder Aufstellungen mehr vorlegen.


Wohnungs-Vermietungsunternehmen

Illustration

Begünstigtes Vermögen

Immobilienvermögen zählt im Regelfall zum sogenannten „Verwaltungsvermögen“ und somit nicht zum begünstigten Betriebsvermögen, welches ganz oder teilweise erbschaft- oder schenkungsteuerfrei übertragen werden kann. Eine Ausnahme bilden Wohnungen einer Wohnungsvermietungsgesellschaft.

Wohnungsvermietungsunternehmen

Wann liegt nun ein Wohnungsvermietungsunternehmen im Sinne des Gesetzes (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d ErbStG) vor? Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss ein solches Unternehmen mehr als 300 Wohnungen vermieten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass es auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen nicht ankomme. Vielmehr sei entscheidend, ob die Gesellschaft zusätzlich zur Vermietung Zusatzleistungen erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten. Als solche Zusatzleistungen kommen u. a. die Reinigung der vermieteten Wohnungen oder die Bewachung der Objekte in Betracht (Urteil vom 24.10.2017, II R 44/15, veröffentlicht am 21.2.2018).

Stand: 25. April 2018

Bild: drubig-photo - fotolia.com

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