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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Dezember 2018

Weihnachtsfeier

Weihnachtsfeier

Absagen gehen nicht zu Lasten der Kollegen

Tantieme im Dezember versteuern

Tantieme im Dezember versteuern

Fiktiver Zufluss zum Fälligkeitszeitpunkt

Private PKW-Nutzung

Private PKW-Nutzung

1%-Pauschale auch bei weniger als 15 Fahrten

Doppelte Haushaltsführung

Doppelte Haushaltsführung

Zusammenlebende Ehegatten am Beschäftigungsort

Brexit-Steuerbegleitgesetz

Brexit-Steuerbegleitgesetz

Austritt Großbritanniens in 2019

Was zum 31.12.2018 vernichtet werden kann

Was zum 31.12.2018 vernichtet werden kann

Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist.

Umzugskosten für Mitarbeiter steuerfrei übernehmen

Umzugskosten für Mitarbeiter steuerfrei übernehmen

Muss der Arbeitnehmer berufsbedingt umziehen, übernimmt der Arbeitgeber oftmals die Umzugskosten.

Versichertenentlastungsgesetz

Versichertenentlastungsgesetz

Mit dem neuen Versichertenentlastungsgesetz soll ab 2019 die vollständige paritätische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge wieder eingeführt werden


Was zum 31.12.2018 vernichtet werden kann

Illustration

Aufbewahrungspflichten

Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen unter anderem Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Geschäftskorrespondenz sowie alle elektronisch übermittelten Dokumente mindestens 6 bzw. Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege 10 Jahre aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist, der Handels- bzw. Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist, oder bei Bilanzen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss fest- bzw. aufgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung). Entsprechendes gilt auch für elektronisch archivierte Dokumente und Belege.

Stichtag 31.12.2018

Am 31.12.2018 können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2008 vernichtet werden, sofern in diesen Dokumenten der letzte Eintrag in diesem Jahr erfolgt ist. Handels- bzw. Geschäftsbriefe, die in 2012 empfangen oder abgesandt wurden, sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahre 2012 und früher können ebenfalls vernichtet werden. Ausnahme: Die Dokumente sind für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung, etwa weil die steuerliche Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Lieferscheine müssen nur dann aufbewahrt werden, wenn sie einen Buchungsbeleg oder Rechnungsbestandteil darstellen.

Stand: 27. November 2018

Bild: playstuff - Fotolia.com

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