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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Juni 2019

Neues Forschungszulagengesetz

Neues Forschungszulagengesetz

Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung

Fallstricke beim elektronischen Fahrtenbuch

Fallstricke beim elektronischen Fahrtenbuch

Fahrtenbuch muss Fahrtanlässe enthalten

Zinseinspruch gegen die Gewerbesteuer

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Keine Bindungswirkung für Kommunen

Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019

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Neue Verwaltungsvorschriften

Mitarbeiterentsendung 2019

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Neues BMF-Schreiben

Grunderwerbsteuer beim Unternehmenskauf

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Der Share Deal ist die übliche Methode bei Kapitalgesellschaften.

Kurzzeitige Vermietung steuerunschädlich

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Ausschließlich zu privaten Wohnzwecken genutzte Immobilien können ohne Beachtung jeglicher Mindestbesitzzeiten stets steuerfrei veräußert werden.

Brexit verschoben

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Die EU-Staats- und Regierungschefs haben sich auf dem Sondergipfel in Brüssel am 11.4.2019 dazu geeinigt, Großbritannien eine weitere Aufschubfrist bis 31.10.2019 zu gewähren.


Fallstricke beim elektronischen Fahrtenbuch

Illustration

Fahrtenbuch

Ein Fahrtenbuch muss, damit es die Finanzverwaltung anerkennt, laufend, lückenlos und fehlerfrei geführt werden. Unter anderem müssen der Reisezweck und die aufgesuchten Kunden/Geschäftspartner angegeben werden. Auf dem freien Markt sind zahlreiche elektronische Fahrtenbücher erhältlich. Sie sollen dem Steuerpflichtigen die Arbeit der Führung eines Fahrtenbuches abnehmen. Leider gelingt dies nur bedingt, wie der aktuelle Fall zeigt, den das Niedersächsische Finanzgericht (FG) zu entscheiden hatte (Urteil vom 23.1.2019, 3 K 107/18).

Der Fall

Im Streitfall verfügte der Dienstwagen des Klägers über eine sogenannte Telematiklösung inklusive der Funktion „elektronisches Fahrtenbuch“. Über das Mobilfunknetz wurde die aktuelle Position übermittelt. Die Bewegungsdaten wurden auf einem zentralen Server gespeichert, sodass der Steuerpflichtige in wenigen Schritten ein elektronisches Fahrtenbuch erstellen konnte. Die Hard- und Software zeichnete aber nur Ort und Zeit des Beginnes und Ende der Fahrt auf. Den Anlass der Fahrt sowie die aufgesuchten Kunden/Geschäftspartner musste der Steuerpflichtige manuell ergänzen. Die Software zeichnete keine Angaben dazu auf, wann der Steuerpflichtige die Fahrtanlässe ergänzt hat. Das Gericht monierte außerdem, dass der Steuerpflichtige nicht die tatsächlichen Kilometerstände laut Tachoangabe mit jenen durch die Software ermittelten Tachoständen abgeglichen hat. Gegen dieses Urteil ist beim Bundesfinanzhof (BFH) eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig (Az. VI B 25/19).

Stand: 27. Mai 2019

Bild: nd3000 - stock.adobe.com

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