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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe April 2023

Optimale Steuerklassenwahl 2023

Optimale Steuerklassenwahl 2023

Finanzverwaltung veröffentlicht aktualisierte Entgelttabelle für die Steuerklassenwahl 2023

Steuermehrbelastung 2022

Steuermehrbelastung 2022

Welche Steuermehrbelastungen Steuerzahler durch die kalte Progression im Jahr 2022 zu tragen hatten

Baupreisindizes 2023

Baupreisindizes 2023

Finanzverwaltung veröffentlicht Indexwerte für 2023

Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Was Ebay und Co seit Jahresbeginn an die Finanzbehörden melden müssen

Steuerfreie Veräußerung privater Immobilien

Steuerfreie Veräußerung privater Immobilien

Wann vermietete Immobilien steuerfrei veräußert werden können

Multinationale Konzerne müssen Steuerzahlungen offenlegen

Multinationale Konzerne müssen Steuerzahlungen offenlegen

Neues Gesetz fordert die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch Großkonzerne mit Sitz in der EU

Entgeltgleichheit von Männern und Frauen

Entgeltgleichheit von Männern und Frauen

Bahnbrechendes BAG-Urteil dürfte Auswirkungen auf künftige Lohnverhandlungen haben

Nießbrauchsberechnung

Nießbrauchsberechnung

Muss die Berechnung des Nießbrauch-Kapitalwerts geschlechterneutral erfolgen?


Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Person an Laptop

Neues Meldegesetz

Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG vom 20.12.2022, BGBl 2022 I S 2730) wurde zum Jahresbeginn 2023 eine weitere Meldeplicht von Unternehmen an die Finanzbehörden eingeführt. Betreiber digitaler Plattformen müssen seit Jahresanfang Verkäufe ihrer Privatkunden registrieren und den Finanzbehörden melden. Meldungen für das Kalenderjahr 2023 müssen spätestens bis zum 31.1.2024 abgegeben werden (§ 13 Abs. 1 PStTG). Unterlassene oder verspätete Meldungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu € 30.000,00 geahndet werden.

Meldeinhalte

Gemeldet werden folgende Anbieterdaten (§ 14 PStTG): Vorname, Nachname, Anschrift, die Steuer-Identifikationsnummer oder alternativ der Geburtsort des Anbieters, Geburtsdatum sowie – sofern vorhanden – die Kennung des Finanzkontos, jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die vom Plattformenbetreiber einbehalten oder berechnet werden, sowie die insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und die Zahl der relevanten Tätigkeiten.

Bagatellgrenze

Als sogenannter „freigestellter Anbieter“ gilt gem. § 3 Abs. 5 Nr. 4 PStTG, wer unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fällen Verkäufe oder Dienstleistungen aller Art (sogenannte relevante Tätigkeiten nach § 5 PStTG) erbracht und dadurch insgesamt weniger als € 2.000,00 als Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben bekommen hat. Beide Betragsgrenzen müssen dabei kumulativ unterschritten sein.

Bundeszentralamt für Steuern

Das Bundeszentralamt für Steuern/BZSt nimmt die Meldungen entgegen. Die Behörde empfängt und registriert dabei nicht nur Inlandsmeldungen. Auch die Plattformbetreiber in allen übrigen EU-Staaten obliegen denselben Meldepflichten und melden an die zuständigen Länderbehörden. Diese leiten deutsche Nutzer betreffende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern weiter.

Neues BMF-Schreiben

Mit Schreiben vom 2.2.2023 (IV B 6 - S 1316/21/10019 :025) klärt das Bundesfinanzministerium Anwendungsfragen zum neuen Meldegesetz. Das Schreiben enthält u. a. Erläuterungen zur Anwendung der Bagatellgrenzen (mit Beispiel), zu den nach dem Gesetz relevanten Tätigkeiten und Vergütungen sowie zu den Meldepflichten.

Stand: 30. März 2023

Bild: Looker_Studio - stock.adobe.com

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