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Aktuelle Verfahren zur Einkommen- und Umsatzsteuer
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Ehegatten-Arbeitsverhältnis auf dem Prüfstand
Neues BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer
Steuerfreie Zuschläge für Tätigkeitsorte im Ausland
Besitzer von E-Autos sowie von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen müssen nur noch 0,5 % des Listenpreises versteuern
Ein teilweise betrieblich und teilweise privat genutzter Pkw kann bei der Einkommensteuer und Umsatzsteuer unterschiedlich behandelt werden.
In letzter Zeit mehrten sich verstärkt Gerüchte um die Abschaffung des seit 1995 erhobenen Solidaritätszuschlages.
Ein teilweise betrieblich und teilweise privat genutzter Pkw kann bei der Einkommensteuer und Umsatzsteuer unterschiedlich behandelt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus 2001 zurück und wird auch von der Finanzverwaltung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) so akzeptiert (Abschn. 15 2c).
Ein gemischt genutzter Pkw kann für Zwecke der Umsatzsteuer entweder in vollem Umfang der unternehmerischen Tätigkeit oder in vollem Umfang dem privaten Bereich oder auch nur im Umfang der tatsächlichen oder voraussichtlich geschätzten betrieblichen Nutzung dem Unternehmen zugeordnet werden. Wird der Pkw zu nicht mehr als 10 % betrieblich genutzt, ist umsatzsteuerlich keine unternehmerische Zuordnung möglich.
Sofern der Pkw zwischen 50 % und 90 % privat genutzt wird, kann der Steuerpflichtige den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen, auch wenn der Pkw dem Privatvermögen zugeordnet ist. Im Fall der Veräußerung muss der Steuerpflichtige auf stille Reserven (Unterschied zwischen Buchwert und dem Veräußerungspreis) keine Einkommensteuer zahlen, kann dafür aber keine Abschreibungen in Anspruch nehmen. Darüber hinaus muss für die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, Umsatzsteuer entrichtet werden und im Fall der Veräußerung fällt ebenfalls Umsatzsteuer an. Im Ergebnis ergibt sich aber durch die Umsatzsteuererstattung regelmäßig ein Liquiditätsvorteil und im Regelfall auch ein Steuervorteil. Denn der Veräußerungspreis als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist regelmäßig niedriger als der Neupreis.
Stand: 25. Februar 2019
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