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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe März 2019

Neue Revisionsverfahren vor dem BFH

Neue Revisionsverfahren vor dem BFH

Aktuelle Verfahren zur Einkommen- und Umsatzsteuer

Starke-Familien-Gesetz

Starke-Familien-Gesetz

Bundesregierung legt Gesetzentwurf vor

Pkw-Überlassung an den Ehegatten

Pkw-Überlassung an den Ehegatten

Ehegatten-Arbeitsverhältnis auf dem Prüfstand

Besteuerung von Kapitaleinkünften

Besteuerung von Kapitaleinkünften

Neues BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer

Kaufkraftzuschläge 2019

Kaufkraftzuschläge 2019

Steuerfreie Zuschläge für Tätigkeitsorte im Ausland

Besteuerung von E-Dienstwagen

Besteuerung von E-Dienstwagen

Besitzer von E-Autos sowie von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen müssen nur noch 0,5 % des Listenpreises versteuern

Private PKW-Nutzung

Private PKW-Nutzung

Ein teilweise betrieblich und teilweise privat genutzter Pkw kann bei der Einkommensteuer und Umsatzsteuer unterschiedlich behandelt werden.

Solidaritätszuschlag: Freigrenze soll ab 2021 steigen

Solidaritätszuschlag: Freigrenze soll ab 2021 steigen

In letzter Zeit mehrten sich verstärkt Gerüchte um die Abschaffung des seit 1995 erhobenen Solidaritätszuschlages.


Private PKW-Nutzung

Illustration

Zuordnung Einkommen- und Umsatzsteuer

Ein teilweise betrieblich und teilweise privat genutzter Pkw kann bei der Einkommensteuer und Umsatzsteuer unterschiedlich behandelt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus 2001 zurück und wird auch von der Finanzverwaltung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) so akzeptiert (Abschn. 15 2c).

Wahlrechte bei Umsatzsteuer

Ein gemischt genutzter Pkw kann für Zwecke der Umsatzsteuer entweder in vollem Umfang der unternehmerischen Tätigkeit oder in vollem Umfang dem privaten Bereich oder auch nur im Umfang der tatsächlichen oder voraussichtlich geschätzten betrieblichen Nutzung dem Unternehmen zugeordnet werden. Wird der Pkw zu nicht mehr als 10 % betrieblich genutzt, ist umsatzsteuerlich keine unternehmerische Zuordnung möglich.

Steuerliche Auswirkungen

Sofern der Pkw zwischen 50 % und 90 % privat genutzt wird, kann der Steuerpflichtige den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen, auch wenn der Pkw dem Privatvermögen zugeordnet ist. Im Fall der Veräußerung muss der Steuerpflichtige auf stille Reserven (Unterschied zwischen Buchwert und dem Veräußerungspreis) keine Einkommensteuer zahlen, kann dafür aber keine Abschreibungen in Anspruch nehmen. Darüber hinaus muss für die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, Umsatzsteuer entrichtet werden und im Fall der Veräußerung fällt ebenfalls Umsatzsteuer an. Im Ergebnis ergibt sich aber durch die Umsatzsteuererstattung regelmäßig ein Liquiditätsvorteil und im Regelfall auch ein Steuervorteil. Denn der Veräußerungspreis als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist regelmäßig niedriger als der Neupreis.

Stand: 25. Februar 2019

Bild: taniho - stock.adobe.com

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