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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe März 2019

Neue Revisionsverfahren vor dem BFH

Neue Revisionsverfahren vor dem BFH

Aktuelle Verfahren zur Einkommen- und Umsatzsteuer

Starke-Familien-Gesetz

Starke-Familien-Gesetz

Bundesregierung legt Gesetzentwurf vor

Pkw-Überlassung an den Ehegatten

Pkw-Überlassung an den Ehegatten

Ehegatten-Arbeitsverhältnis auf dem Prüfstand

Besteuerung von Kapitaleinkünften

Besteuerung von Kapitaleinkünften

Neues BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer

Kaufkraftzuschläge 2019

Kaufkraftzuschläge 2019

Steuerfreie Zuschläge für Tätigkeitsorte im Ausland

Besteuerung von E-Dienstwagen

Besteuerung von E-Dienstwagen

Besitzer von E-Autos sowie von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen müssen nur noch 0,5 % des Listenpreises versteuern

Private PKW-Nutzung

Private PKW-Nutzung

Ein teilweise betrieblich und teilweise privat genutzter Pkw kann bei der Einkommensteuer und Umsatzsteuer unterschiedlich behandelt werden.

Solidaritätszuschlag: Freigrenze soll ab 2021 steigen

Solidaritätszuschlag: Freigrenze soll ab 2021 steigen

In letzter Zeit mehrten sich verstärkt Gerüchte um die Abschaffung des seit 1995 erhobenen Solidaritätszuschlages.


Besteuerung von E-Dienstwagen

Illustration

Förderung der Elektromobilität

Mit dem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ werden ab 2019 Fahrer elektrisch angetriebener Dienstwagen und Hybridfahrzeuge steuerlich entlastet. Statt für die Privatnutzung 1 % des inländischen Listenpreises pro Kalendermonat zu versteuern, müssen Besitzer von E-Autos sowie von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen nur noch 0,5 % des Listenpreises versteuern.

Zeitliche Anwendung

Mit Schreiben vom 19.12.2018 (IV C 5 - S 2334/14/10002-07) regelt das Bundesfinanzministerium (BMF) die bisher umstrittene Frage der zeitlichen Anwendung wie folgt: Die Neuregelung gilt bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer für alle vom Arbeitgeber erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Elektrofahrzeuge und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeuge. 

Hinweis

Wurde das betriebliche Kraftfahrzeug vor dem 1.1.2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (z. B. Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung usw.) überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 für dieses Kraftfahrzeug bei den bisherigen Bewertungsregelungen und die Neuregelung ist nicht anzuwenden.

Stand: 25. Februar 2019

Bild: spectrumblue - Fotolia.com

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