
Arbeitszimmer: Kein Veräußerungsgewinn
Verkauf von Arbeitszimmer im selbst genutzten Wohnheim steuerfrei
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Shuttlebus zum Betriebsfest
Steuer- und Sozialversicherungsrecht
Aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs
Renten steigen um 3,22 % bzw. 3,37 %
Betrieblich genutzte Software stellt ein immaterielles Wirtschaftsgut dar.
Die Finanzverwaltung war bisher der Auffassung, dass in solchen Fällen der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % zu verrechnen ist.
Der Entwurf wurde von der Bundesregierung am 9.5.2018 beschlossen. Das Gesetz soll bereits ab 1.11.2018 gelten.
Streitig war bisher, welcher Umsatzsteuersatz für das Legen eines Hauswasseranschlusses zu verrechnen ist, wenn die Anschlussarbeiten von einem Drittunternehmen durchgeführt werden, das mit dem örtlich zuständigen Wasserversorgungsunternehmen nicht identisch ist. Die Finanzverwaltung war bisher der Auffassung, dass in solchen Fällen der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % zu verrechnen ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch entschieden, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz zum Tragen kommt (Urteil vom 7.2.2018, XI R 17/17; veröffentlicht am 4.4.2018). Hierbei sei es unerheblich, ob die Leistung von demselben Unternehmer erbracht wird, der das Wasser liefert. Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger der Verlegung des Hausanschlusses identisch mit dem Leistungsempfänger der Wasserlieferungen ist. Letzteres wäre etwa bei Mieter-Vermieter-Verhältnissen der Fall, wenn die Wasserleitungslegekosten der Vermieter als Eigentümer zu tragen hat.
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt übrigens auch für Arbeiten zur Erneuerung oder zur Reduzierung von Wasseranschlüssen oder für Reparaturarbeiten am Hauswasseranschluss. Dieses Urteil ist konträr zu der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 7.4.2009, Az. IV B 8 – S 7100/07/10024, BStBl I 2009, 531. Hausbesitzer, Bauherren oder Bauträger können sich in gleich gelagerten Fällen auf dieses Urteil berufen.
Stand: 27. Juni 2018
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