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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Mai 2021

Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2021

Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2021

Anhebung der Aufwandsentschädigungspauschalen

Steuerliche Coronahilfen verlängert
Corona-Infektion am Arbeitsplatz

Corona-Infektion am Arbeitsplatz

Corona-Infektion als Arbeitsunfall

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld verlängert
KfW-Sonderkredite verlängert

KfW-Sonderkredite verlängert

Verlängerung bis 31.12.2021

Steuerveranlagung 2021: Wo Finanzämter genauer hinschauen

Steuerveranlagung 2021: Wo Finanzämter genauer hinschauen

Finanzämter geben Prüffelder für 2021 bekannt

Arbeitszimmer in Corona-Zeiten

Arbeitszimmer in Corona-Zeiten

Steht dem Arbeitnehmer Corona-bedingt kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann dieser für sein Arbeitszimmer Aufwendungen bis zu € 1.250,00 im Jahr geltend machen.

Neue Bürger-Identifikationsnummer

Neue Bürger-Identifikationsnummer

Der Bundesrat hat am 5.3.2021 das Registermodernisierungsgesetz verabschiedet.


Arbeitszimmer in Corona-Zeiten

Illustration

Kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung

Steht dem Arbeitnehmer Corona-bedingt kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann dieser für sein Arbeitszimmer Aufwendungen bis zu € 1.250,00 im Jahr geltend machen. Bildet das (ggf. neu eingerichtete) Arbeitszimmer während der Pandemie den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit, können alle Aufwendungen vollumfänglich steuerlich geltend gemacht werden. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob der Beschäftigte mehr als die Hälfte seiner betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit in seinem Homeoffice verbringt. Da die Pandemie in entsprechenden Wellen verläuft, können nur einzelne Zeitabschnitte einen Mittelpunktfall rechtfertigen.

Vorsicht Nachversteuerung

Steuerpflichtige, die lediglich die Homeoffice-Pauschale geltend machen, müssen für das Arbeitszimmer keinen privaten Veräußerungsgewinn versteuern, da es hier an der ausschließlichen oder fast ausschließlichen beruflichen Nutzung des betreffenden Zimmers fehlt. Wurden hingegen die tatsächlichen Aufwendungen bis maximal € 1.250,00 für das Arbeitszimmer geltend gemacht, droht Arbeitnehmern nach der Pandemie und einer damit einhergehenden Änderung der Nutzungsverhältnisse, spätestens aber bei Veräußerung der gesamten Wohnung, eine Nachversteuerung des Gewinns bzw. Wertzuwachses im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts (vgl. aber Revisionsverfahren BFH IX R 27/19). Bei Selbstständigen, Freiberuflern oder Gewerbetreibenden fällt im Regelfall ein Aufgabegewinn an. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.6.2020 (VIII R 15/17) die volle Besteuerung eines Aufgabegewinns selbst bei auf € 1.250,00 beschränktem Betriebsausgabenabzug bejaht.

Stand: 27. April 2021

Bild: Ilona - stock.adobe.com

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