
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2021
Anhebung der Aufwandsentschädigungspauschalen
Anhebung der Aufwandsentschädigungspauschalen
Neues BMF-Schreiben
Corona-Infektion als Arbeitsunfall
10-%-Grenze noch bis 30.6.2021
Verlängerung bis 31.12.2021
Finanzämter geben Prüffelder für 2021 bekannt
Steht dem Arbeitnehmer Corona-bedingt kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann dieser für sein Arbeitszimmer Aufwendungen bis zu € 1.250,00 im Jahr geltend machen.
Der Bundesrat hat am 5.3.2021 das Registermodernisierungsgesetz verabschiedet.
Zu Beginn der Corona-Pandemie im März 2020 hat die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Sonderprogramm zur Unternehmensfinanzierung aufgelegt. Das Programm hätte eigentlich am 30.6.2021 enden sollen, wurde jedoch jetzt zum 31.12.2021 verlängert.
Zugleich wurden die Kreditobergrenzen für die KfW-Schnellkredite erhöht. Für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten beträgt die Grenze neu € 1,8 Mio. (bisher € 800.000,00). Unternehmen mit mehr als 10 und höchstens 50 Beschäftigten können künftig € 1,125 Mio. (bisher € 500.000,00) an Krediten bekommen und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten erhalten bis zu € 675.000,00 (bisher € 300.000,00). Die Kreditobergrenze je Unternehmensgruppe von 25 % des Jahresumsatzes 2019 gilt allerdings unverändert. Bei den KfW-Unternehmerkrediten und ERP-Gründerkrediten mit Laufzeiten von über sechs Jahren wurden die Kreditobergrenzen ebenfalls erhöht, und zwar von bisher € 800.000,00 auf € 1,8 Mio. Die neuen Kreditgrenzen gelten seit dem 1.4.2021.
Als allgemeine Voraussetzung gilt, dass die Kreditantragsteller vor Ausbruch der Corona-Krise nachweislich noch nicht in finanziellen Schwierigkeiten waren. Dies ist bei Kreditantragstellung entsprechend nachzuweisen.
Stand: 27. April 2021
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