Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2021
Anhebung der Aufwandsentschädigungspauschalen
Anhebung der Aufwandsentschädigungspauschalen
Neues BMF-Schreiben
Corona-Infektion als Arbeitsunfall
10-%-Grenze noch bis 30.6.2021
Verlängerung bis 31.12.2021
Finanzämter geben Prüffelder für 2021 bekannt
Steht dem Arbeitnehmer Corona-bedingt kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann dieser für sein Arbeitszimmer Aufwendungen bis zu € 1.250,00 im Jahr geltend machen.
Der Bundesrat hat am 5.3.2021 das Registermodernisierungsgesetz verabschiedet.
Das BMF hat im Schreiben vom 18.3.2021 (V A 3 - S 0336/20/10001:037) eine Verlängerung der erstmalig mit BMF-Schreiben vom 19.3.2020 (V A 3 - S 0336/19/10007: 002) angekündigten verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen aufgrund der Corona-Krise verlautbart. Die Steuerstundungs- und Steuererleichterungsmaßnahmen werden bis zum 30.9.2021 fortgesetzt. Steuerpflichtige müssen hierzu ihre wirtschaftlichen Verhältnisse darstellen. Anträge sind bis zum 30.6.2021 zu stellen. Anschlussstundungen in Verbindung mit Ratenzahlungsvereinbarungen sind längstens bis zum 31.12.2021 möglich. Stundungszinsen werden nicht erhoben.
Die Finanzverwaltung sieht bis zum 30.9.2021 von Vollstreckungsmaßnahmen für bis zum 30.6.2021 fällig gewordene Steuern ab, sofern der Steuerschuldner „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich“ von der Corona-Krise betroffen ist. Säumniszuschläge werden nicht berechnet.
Die Finanzverwaltung passt schließlich Steuervorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 bis Jahresende an oder setzt diese ganz aus. Voraussetzung ist wiederum, dass der Antragsteller nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ von der Corona-Krise wirtschaftlich betroffen ist.
Stand: 27. April 2021
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