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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Januar 2022

Sachbezüge für Mitarbeiter 2022

Sachbezüge für Mitarbeiter 2022

Neuerungen bei Sachbezügen, Gutschein- und Geldkarten

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2022

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2022

Neue Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen

Aufgabe der Steuerfahndung und der Bußgeld- und Strafsachenstelle
Meldepflicht von Auslandszahlungen

Meldepflicht von Auslandszahlungen

Meldepflichten an die Deutsche Bundesbank

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld erneut verlängert
Mindestlohn 2022 und Änderungen bei Minijobs

Mindestlohn 2022 und Änderungen bei Minijobs

Erhöhung des Mindestlohnes ab 2022 und Auswirkungen auf Minijob-Arbeitsverhältnisse

Steuerklassenwahl 2022

Steuerklassenwahl 2022

Welche Lohnsteuerklassenkombination die richtige?

Höherer Beitragszuschlag für Kinderlose

Höherer Beitragszuschlag für Kinderlose

Kinderlose Pflichtversicherte in der gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen einen Beitragszuschlag


Höherer Beitragszuschlag für Kinderlose

Illustration

Reform der Pflegeversicherung

Kinderlose Pflichtversicherte in der gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen einen Beitragszuschlag. Der Beitragszuschlag ist aufgrund der Pflegereform zum 1.1.2022 von 0,25 % des Bruttogehalts auf 0,35 % angehoben worden. Damit ergibt sich für Beitragszahler ohne Kinder ab 2022 ein Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 3,4 %. Der Beitragszuschlag gilt für Versicherte ab einem Lebensalter von 23 Jahren. Für Beitragszahler ohne Beitragszuschlag liegt der Beitrag ab dem 1.1.2022 weiterhin bei 3,05 %.

Arbeitgeberanteil

Bei Arbeitnehmern zahlt die Hälfte des Beitrags der Arbeitgeber, aber ohne den Kinderlosenzuschlag. Der Arbeitgeberanteil für Versicherungspflichtige beträgt daher unverändert 1,525 %, die Hälfte aus 3,05 %.

Stand: 31. Dezember 2021

Bild: peterschreiber.media - stock.adobe.com

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