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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Januar 2022

Sachbezüge für Mitarbeiter 2022

Sachbezüge für Mitarbeiter 2022

Neuerungen bei Sachbezügen, Gutschein- und Geldkarten

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2022

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2022

Neue Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen

Aufgabe der Steuerfahndung und der Bußgeld- und Strafsachenstelle
Meldepflicht von Auslandszahlungen

Meldepflicht von Auslandszahlungen

Meldepflichten an die Deutsche Bundesbank

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld erneut verlängert
Mindestlohn 2022 und Änderungen bei Minijobs

Mindestlohn 2022 und Änderungen bei Minijobs

Erhöhung des Mindestlohnes ab 2022 und Auswirkungen auf Minijob-Arbeitsverhältnisse

Steuerklassenwahl 2022

Steuerklassenwahl 2022

Welche Lohnsteuerklassenkombination die richtige?

Höherer Beitragszuschlag für Kinderlose

Höherer Beitragszuschlag für Kinderlose

Kinderlose Pflichtversicherte in der gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen einen Beitragszuschlag


Sozialversicherungs-Rechengrößen 2022

Illustration

Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen 2022

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung für das neue Jahr festgelegt. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) sinkt von € 7.100,00/Monat auf € 7.050,00/Monat bzw. € 84.600,00/Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird von € 6.700,00/Monat auf € 6.750,00/Monat bzw. € 81.000,00/Jahr angehoben. Die bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt für 2022 € 58.050,00 bzw. € 4.837,50 monatlich. Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 2022 wurde auf € 64.350,00 festgelegt. Die Bezugsgröße West beträgt 2022 € 3.290,00/Monat, die Bezugsgröße Ost monatlich € 3.150,00.

Umlage U3 sinkt zum 1.1.2022

Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz wurde die Insolvenzgeldumlage U3 zuletzt von 0,06 % auf 0,12 % erhöht. Zum 1.1.2022 sinkt der Umlagesatz auf 0,09 %.

Stand: 31. Dezember 2021

Bild: ©Finanzfoto/stock.adobe.com

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