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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Januar 2022

Sachbezüge für Mitarbeiter 2022

Sachbezüge für Mitarbeiter 2022

Neuerungen bei Sachbezügen, Gutschein- und Geldkarten

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2022

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2022

Neue Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen

Aufgabe der Steuerfahndung und der Bußgeld- und Strafsachenstelle
Meldepflicht von Auslandszahlungen

Meldepflicht von Auslandszahlungen

Meldepflichten an die Deutsche Bundesbank

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld erneut verlängert
Mindestlohn 2022 und Änderungen bei Minijobs

Mindestlohn 2022 und Änderungen bei Minijobs

Erhöhung des Mindestlohnes ab 2022 und Auswirkungen auf Minijob-Arbeitsverhältnisse

Steuerklassenwahl 2022

Steuerklassenwahl 2022

Welche Lohnsteuerklassenkombination die richtige?

Höherer Beitragszuschlag für Kinderlose

Höherer Beitragszuschlag für Kinderlose

Kinderlose Pflichtversicherte in der gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen einen Beitragszuschlag


Meldepflicht von Auslandszahlungen

Illustration

Außenwirtschaftsverordnung

Gemäß § 11 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) in Verbindung mit § 67 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) müssen Inländer der Deutschen Bundesbank folgende grenzüberschreitenden Zahlungen/Überweisungen melden: Zahlungen, die sie von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen), oder Zahlungen, die sie an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen). Davon ausgenommen sind Zahlungen bis zu einem Betrag von € 12.500,00 sowie Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren und außerdem Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten, einschließlich der Begründung und Rückzahlung von Guthaben, mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand haben.

Meldefristen

Die Meldungen sind bis zum siebenten Kalendertag des auf die Leistung oder Entgegennahme der Zahlungen oder der Einfuhr oder Verbringung der Transithandelsware folgenden Monats zu erstatten (§ 71 Abs. 7 AWV). Die Meldungen müssen elektronisch über das Formular Z 4 übermittelt werden (§ 72 AWV). Die Meldeformulare stehen auf der Homepage der Deutschen Bundesbank zum Download bereit.

Stand: 31. Dezember 2021

Bild: ©Vasyl/stock.adobe.com

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