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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Februar 2022

Koalitionsvertrag 2021-2025

Koalitionsvertrag 2021-2025

Überblick über steuerliche Änderungsvorhaben ab 2022

Coronabedingte Steuererleichterungen verlängert

Coronabedingte Steuererleichterungen verlängert

Finanzverwaltung verlängert Sonderregelungen bis Ende 2022

Die Selbstanzeige – Strafbefreiung mit Tücken

Die Selbstanzeige – Strafbefreiung mit Tücken

Grundsätze bei der Nacherklärung hinterzogener steuerpflichtiger Einkünfte

Globalbeiträge an ausländische Sozialversicherungsträger

Globalbeiträge an ausländische Sozialversicherungsträger

Neue Aufteilungsprozentsätze ab 2022

Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung

Zuschusspflichten des Arbeitgebers ab 2022

Stärkung der Verbraucherrechte ab 2022

Stärkung der Verbraucherrechte ab 2022

Neue umfassendere Gewährleistungsrechte für den Verbrauchsgüterkauf

Mieterabfindungen steuerlich abschreiben

Mieterabfindungen steuerlich abschreiben

Steuerliche Geltendmachung von Mieterabfindungen im Rahmen von Renovierungsarbeiten

Homeoffice-Pauschale bis Ende 2022 verlängert

Homeoffice-Pauschale bis Ende 2022 verlängert

Arbeitgeberpflichten Rund um das Homeoffice ihrer Mitarbeiter


Mieterabfindungen steuerlich abschreiben

Illustration

Mieterabfindungen

Vermieter, die ihren Mietern Abfindungszahlungen für einen vorzeitigen Auszug zwecks besserer Umsetzung von Renovierungsmaßnahmen zahlen, können diese Aufwendungen zu den anschaffungsnahen Herstellungsaufwendungen hinzurechnen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden (Urteil vom 12.11.2021, 4 K 1941/20 F). Das Gericht schloss sich dabei der Auffassung der Finanzverwaltung an und entschied entgegen dem Klagebegehren einer Vermietungs-GbR. Diese wollte die Aufwendungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend machen.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Anschaffungsnahe Herstellungskosten sind gem. § 6 Abs. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) jene Aufwendungen, die für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen eines Gebäudes anfallen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und (ohne die Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen Aufwendungen für übliche Erhaltungsarbeiten. Das FG rechnete die Mieterabfindungen u. a. aus folgenden Gründen den anschaffungsnahen Herstellungskosten hinzu: Die Vorschrift würde nicht nur Baukosten umfassen, sondern alle in einem unmittelbaren Zurechnungs- bzw. Veranlassungszusammenhang stehende Aufwendungen. Außerdem sind Abstandszahlungen an Mieter für eine vorzeitige Räumung der Wohnung stets unmittelbar durch die Renovierungsarbeiten veranlasst, da diese durch den Auszug schneller und einfacher durchzuführen sind.

Revision anhängig

Gegen die Entscheidung des FG Münster ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. IX R 29/21). Vermieter können sich auf dieses Revisionsverfahren beim Einspruch berufen.

Stand: 26. Januar 2022

Bild: 4th Life Photography - stock.adobe.com

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