Koalitionsvertrag 2021-2025
Überblick über steuerliche Änderungsvorhaben ab 2022
Überblick über steuerliche Änderungsvorhaben ab 2022
Finanzverwaltung verlängert Sonderregelungen bis Ende 2022
Grundsätze bei der Nacherklärung hinterzogener steuerpflichtiger Einkünfte
Neue Aufteilungsprozentsätze ab 2022
Zuschusspflichten des Arbeitgebers ab 2022
Neue umfassendere Gewährleistungsrechte für den Verbrauchsgüterkauf
Steuerliche Geltendmachung von Mieterabfindungen im Rahmen von Renovierungsarbeiten
Arbeitgeberpflichten Rund um das Homeoffice ihrer Mitarbeiter
Unternehmer können zur Vermeidung einer Versteuerung stiller Reserven aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden den gesamten Veräußerungsgewinn in eine Rücklage steuerneutral übertragen, müssen dann aber binnen vier dem Veräußerungsjahr folgenden Wirtschaftsjahren (bei neu hergestellten Gebäuden gilt eine Frist von sechs Jahren) ein entsprechendes Ersatzwirtschaftsgut anschaffen. Mit Schreiben vom 15.12.2021 (IV C 6 - S 2138/19/10002 :003) verlängerte die Finanzverwaltung die Reinvestitionsfristen jetzt nochmals um ein weiteres Jahr. Rücklagen, die im vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahr hätten aufgelöst werden müssen, können bis Ende 2022 vorgetragen werden bzw. mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten der in 2022 angeschafften Reinvestitionsgütern verrechnet werden.
Mit BMF-Schreiben vom 14.12.2021 (Z III C 2 - S 7030/20/10004 :004) setzt die Finanzverwaltung diverse befristete Billigkeitsregelungen bis 31.12.2022 fort. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Steuerbefreiung unentgeltlicher Wertabgaben hinsichtlich medizinischem Material oder Personal, der Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen, von Arbeitnehmern sowie um den Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung.
Stand: 26. Januar 2022
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