Energiepreispauschale
Finanzverwaltung gibt Hilfestellung
Finanzverwaltung gibt Hilfestellung
Bundesregierung verlängert erleichterte Zugangsregelungen
Finanzamt-Lastschriften rechtzeitig verlängern
Aktuelles BFH-Urteil
BFH lässt jede Darlegungsart zu
EuGH regelt Umsatzsteuer bei PKW-Überlassung neu
Zusatzsteuern für Mineralölkonzerne
Breite Erhebung des Zuschlags trotz Rückführungsgesetz
In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalanleger versteuern durch das Welteinkommensprinzip auch ausländische Kapitalerträge im Inland. Belastet das betreffende Ausland die Erträge mit einer Quellensteuer, kommt es zu einer Doppelbesteuerung. Letztere wird dadurch vermieden, dass die inländische Abgeltungsteuer um die anrechenbare ausländische Steuer zu mindern ist. Die Berechnung der anrechenbaren ausländischen Steuern erfolgt nach einer Spezialnorm (vgl. Berechnungsformel in § 32d Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG).
Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern erfolgt allerdings erst im Nachrang einer etwaigen Verrechnung der ausländischen Kapitalerträge mit Verlusten aus den übrigen Kapitalanlagen (§ 43a Abs. 3 EStG). Mit anderen Worten: Bleibt per Saldo kein steuerpflichtiger Kapitalertrag und entsteht dadurch keine Abgeltungsteuer, verfallen die im Ausland gezahlten Quellensteuern. Die Einstellung nicht anrechenbarer Quellensteuern in den Verlustverrechnungstopf sieht das Abgeltungssteuersystem nicht vor. Anleger können jedoch immer eine Rückzahlung gezahlter Quellensteuern durch den betreffenden ausländischen Staat in Höhe des nach den Doppelbesteuerungsabkommen nicht auf die inländische Kapitalertragsteuer anrechenbaren Teils beantragen.
Die Nichtanrechenbarkeit ausländischer Quellensteuern bei Verlustverrechnung verstößt nicht gegen die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 23.11.2021 (Az VIII R 22/18) festgestellt. Im Streitfall erzielte ein inländischer Anleger Ausschüttungserträge aus einer Beteiligung an einer österreichischen Kapitalgesellschaft.
Der BFH hat außerdem eine ehegattenübergreifende Verrechnung nicht ausgeglichener Verluste verneint. Das Gesetz sieht keinen ehegattenübergreifenden Ausgleich der den Ehegatten von verschiedenen auszahlenden Stellen bescheinigten Verlusten mit deren positiven Kapitalerträgen vor. Die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung beschränkt sich lediglich auf Konten/Depots bei einer auszahlenden Stelle, wenn dieser ein gemeinsamer Freistellungsauftrag vorliegt.
Stand: 28. Juli 2022
Steuer Tantiemen Sozialversicherungsbeiträge Pauschale Gewinn Freibetrag Gericht Personengesellschaft Schutzvorschriften Mietwohnung Konto Einkommen Umsatz Investition Unterlagen Forschung Umsatzsteuerbefreiung Kosten Gewerbesteuer elektronische Lohnsteuerbescheinigung Handwerkerleistung Schenkungsteuer Werbezahlungen Selbständig Steueroase Werkvertrag Renovierung Ruhezeiten Gebäude Teambuilding Karenz Mahnung Kursverlust Körperschaftssteuer Kauf Verbraucherschutz Gründung Geringwertiges Wirtschaftsgut Sponsoring Steuerförderung Homeoffice Grundsteuer Pfändungsschutz Bundesgerichtshof Ehrenamt Kündigung Selbstanzeige Hinzuverdienst Pflegegeld Steuerentlastung