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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe August 2022

Energiepreispauschale

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Finanzverwaltung gibt Hilfestellung

Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld

Bundesregierung verlängert erleichterte Zugangsregelungen

SEPA-Lastschriften

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Finanzamt-Lastschriften rechtzeitig verlängern

Anrechnung ausländischer Quellensteuern
Gebäude schneller abschreiben

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BFH lässt jede Darlegungsart zu

Grenzüberschreitende PKW-Überlassung

Grenzüberschreitende PKW-Überlassung

EuGH regelt Umsatzsteuer bei PKW-Überlassung neu

Übergewinnsteuer

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Zusatzsteuern für Mineralölkonzerne

Solidaritätszuschlag

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Breite Erhebung des Zuschlags trotz Rückführungsgesetz


Grenzüberschreitende PKW-Überlassung

Illustration

EuGH-Urteil 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 20.1.2021 C 288-19) der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung, dass die unentgeltliche Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung einen tauschähnlichen Umsatz darstellt, der grundsätzlich Umsatzsteuer auslöst, widersprochen. Dies hat u. a. wesentliche Auswirkungen für ausländische Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer im Inland einen Dienstwagen überlassen.

Bisherige Regelung

Bisher hat die Finanzverwaltung als Ort der sonstigen Leistung immer den Wohnsitz des Arbeitnehmers herangezogen (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 Umsatzsteuergesetz/UStG). Der EuGH hat nun abschließend klargestellt, dass diese Ortsregelung bei einer unentgeltlichen Überlassung keine Anwendung findet. Stattdessen greift die B2C-Grundregel, das heißt, der Ort der sonstigen Leistung ist der Sitz des Unternehmens nach § 3a Abs. 1 UStG.

Beispiel

Arbeitgeber A aus Österreich überlässt dem Angestellten A aus Deutschland einen Dienstwagen auch zur Privatnutzung. Die Überlassung erfolgt unentgeltlich. Ort der sonstigen Leistung wäre dann Österreich, nicht Deutschland. Daher ist die Dienstwagenüberlassung in Deutschland nicht steuerbar.

Stand: 28. Juli 2022

Bild: terovesalainen - stock.adobe.com

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