Steuerfreie Veräußerung des häuslichen Arbeitszimmers
BFH entscheidet gegen die Finanzverwaltung
BFH entscheidet gegen die Finanzverwaltung
Vorlagebeschluss des BFH an das BVerfG
Versteuerung der stillen Reserven beim Sonderbetriebsvermögen vermeiden
104 Staaten melden Kontodaten zum 30.9.2021
Frist bis 30.9.2021
Kein Gestaltungsmissbrauch
Bundessozialgericht (BSG): Streitfall Sozialversicherungspflicht
Fahrtenbücher müssen zeitnah und in gebundener Form geführt werden.
Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer können sich die für betriebliche Aufwendungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlten Umsatzsteuerbeträge von dem betreffenden EU-Mitgliedstaat rückerstatten lassen. Vergütungsanträge hierfür müssen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis zum 30.9.2021 gestellt werden. Für die Einhaltung dieser Frist genügt der rechtzeitige Eingang des Vergütungsantrages beim BZSt.
Die Erstattungsanträge können ausschließlich elektronisch gestellt werden. Dem Antrag sind im Regelfall Belege (Rechnungen mit entsprechendem Umsatzsteuerausweis) beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens € 1.000,00 bzw. bei Benzinrechnungen mindestens € 250,00 beträgt. Die beantragte Vergütung muss mindestens € 400,00 betragen.
Stand: 30. August 2021
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